Full text : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1903. (35)

Nr.  XXII.  175

Gesetzes-  und  Verordnungs-Blatt
für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Samstag  den  10.  Oktober  1903.

 

 

Inhalt.

Bekanntmachung  und  Verordnungen:  des  Staatsministeriums:  die  den  Militäranwärtern  im  Großherzogtum
  Baden  vorbehaltenen  Stellen  betreffend;  des  Miuisteriums  der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts:
  die  Anderung  der  Gerichtskostenordnung  betreffend;  der  Miuisterien  der  Justiz,  des  Kultus  und
Unterrichts  und  des  Innern:  das  Verfahren  bei  Ausnahme  von  Geisteskranken  und  Geistesschwachen  in  öffentliche
und  private  Irren=  und  Krankenanstalten  betreffend.

 

Bekanntmachung.
(Vom  28.  September  1903.)

Die  den  Militäranwärtern  im  Großherzogtum  Baden  vorbehaltenen  Stellen  betreffend.

Nachstehend  wird

1  ein  neues  Verzeichnis  der  den  Militäranwärtern  im  badischen  Staatsdienst  vorbehaltenen
Stellen,

2.  ein  Verzeichnis  der  Privateisenbahnen  und  durch  Private  betriebenen  Eisenbahnen  im
Großherzogtum  Baden,  welchen  die  Verpflichtung  auferlegt  ist,  bei  Besetzung  von
Beamtenstellen  Militäranwärter  vorzugsweise  zu  berücksichtigen,

zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht.

Das  Verzeichnis  zu  1  tritt  an  die  Stelle  des  durch  die  Bekanntmachung  vom  30.  Januar

  1897  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  26)  veröffentlichten  Verzeichnisses.

Karlsruhe,  den  28.  September  1903.

Großherzogliches  Staatsministerium.

von  Brauer.
Gedemer.

Gesetzes=  und  Verordnungsblait  1003.  29
            
Nichtausnutzung der Marine. 165 industrie unentbehrliche Eisenerz, und die Versorgung des linken Flügels der Armeen des Oberbefehlshabers Ost auf dem Seewege nach Libau. Das Marinekorps tat in Flandern seine Schuldigkeit. Die Mittelmeer-Division in Konstantinopel hatte wesentlichen Anteil an dem Anschluß der Türkei an den damaligen Zweibund. Kreuzer beunruhigten gelegentlich die Meere. Tapfer kämpften Matrosen in Ostafrika. Das war aber kein vollwertiges Handeln in einem Kriege, in dem das Heer bisher allein um den Sieg rang. Das Heer hatte berechtigten Anspruch auf wirksamen Beistand, zumal die Aus— gaben für die Marine im Frieden, dank der Politik des Reichs— tages und der Regierung, dem Heere Kraft gekostet hatten. Es war auch geradezu eine Ungeheuerlichkeit, daß der Vierbund den Wirt— schaftskrieg mit seiner ganzen Schwere fühlte, während die Völker der Entente annähernd wie im Frieden lebten, obschon wir ihnen Ähnliches bereiten konnten, wie sie uns. Allerdings hatten unsere maßgebenden Stellen ebenso wie die Allgemeinheit auch jetzt noch recht wenig über das Wesen des Wirtschaftskrieges nachgedacht, sonst wäre bei uns ein Verständnis für die Ungleichheit der Kampf— und Lebensbedingungen der kriegführenden Völker vorhanden gewesen und unsere Notlage gegenüber den Verhältnissen beim Feinde viel schärfer zugunsten des U-Bootkrieges in die Wagschale geworfen worden. Das Volk konnte erwarten, daß auch die Marine voll in seinem Daseinskampf eingesetzt wurde, was diese selbst so sehr erstrebte. Gegen den uneingeschränkten U-Bootkrieg schien die Haltung der Vereinigten Staaten von Nordamerika zu sprechen. Auf die Irrwege unserer Politik ihnen gegenüber in der Führung des uneingeschränkten U-Bootkrieges vor dem 29. August 1916 soll hier nicht eingegangen werden. Sie bekundeten die grenzenlose Schwäche unserer Politik den kriegführenden und neutralen Mächten gegenüber. Sie mußten den Schein hervorrufen, daß wir vor Drohung stets zurückwichen. Sie waren somit eine ernste Belastung für die Zukunft. Der Verzicht auf die Führung des uneingeschränkten U-Bootkrieges im Frühjahr 1916 unter dem Zwang der Politik kann nur