Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

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809. 
Besteht die Gefahr einer größeren Seuchenausbreitung nicht nur für die betroffene 
Ortschaft, sondern auch für ein weiteres Gebiet, so können neben den besonderen, gegen 
die einzelnen verseuchten Geflügelbestände gerichteten Maßnahmen der §8 5 bis 8 noch 
folgende allgemeine Maßregeln vom Oberamt nach Anhörung des beamteten Tierarztes 
angeordnet werden: 
1. Aufstellung von Tafeln mit der Inschrift: „Geflügelcholera“ oder „Hühnerpest“ 
an allen Eingängen des Seuchenorts; 
. Verbot der Ausführung von für die Seuche empfänglichem lebendem Geflügel 
aus dem Seuchenorte; 
Verbot des Durchtreibens von Gänsen durch den Seuchenort; die Durchführung 
von lebendem Geflügel, welches im Besitze von Geflügelhändlern sich befindet, auf 
Wagen durch den Seuchenort ist unter der Bedingung zu gestatten, daß jeglicher 
Aufenthalt im Orte vermieden wird; 
Verbot der Ausstellungen von Geflügel (Gänsen, Enten, Hühnern aller Art und 
Tauben) im Seuchenorte. 
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810. 
Treten unter Geflügel, welches von Händlern umhergeführt wird, auf dem Trans- 
porte Todesfälle ein, die sich nicht mit Sicherheit auf andere Ursachen als Geflügel- 
cholera oder Hühnerpest zurückführen lassen, so hat derjenige, unter dessen Obhut die 
Tiere sich befinden, dafür zu sorgen, daß die verendeten, sowie auch die etwa getöteten 
Tiere bis auf einige, etwa zur Feststellung der Seuche zu verwahrende Kadaver, entweder 
unterwegs oder am nächsten Standort unschädlich beseitigt werden, und zwar durch An- 
wendung hoher Hitzegrade (Kochen bis zum Zerfalle der Weichteile, trockene Destillation, 
Verbrennen) oder nach Bestreuung mit frisch gelöschtem (Atz-) Kalk durch Vergraben in 
Gruben, die von einer mindestens '/ m dicken Erdschicht bedeckt sind. Er hat ferner 
die Abgabe von Geflügel zu unterlassen, eine Berührung der verdächtigen Tiere mit 
anderem Geflügel, sowie eine Verstreuung von Kot, Dünger und sonstigem Abfall (Federn) 
und von Futterresten zu verhindern und der Ortspolizeibehörde unverzüglich Anzeige zu 
erstatten.
	        
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