Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

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Wird bei solchen Transporten die Geflügelcholera oder die Hühnerpest festgestellt, 
so hat unbeschadet der von dem beamteten Tierarzt vorläufig zu treffenden Anordnungen 
(§ 2 Abs. 2) das Oberamt die Weiterbeförderung zu verbieten und die Absperrung der 
Tiere anzuordnen. Die Räumlichkeiten, Fahrzeuge und sonstigen Behältnisse, in denen 
das Geflügel untergebracht oder transportiert worden ist, sowie die betreffenden Gerät- 
schaften sind zu reinigen und zu desinfizieren. 
Im Falle die Tiere binnen 24 Stunden einen Standort erreichen können, wo sie 
durchseuchen oder abgeschlachtet werden sollen, kann das Oberamt die Weiterbeförderung 
unter der Bedingung gestatten, daß die Tiere mit der Eisenbahn, zu Wagen oder Schiff 
befördert werden und fremde Gehöfte nicht betreten. Vor Erteilung der Erlaubnis zur 
überführung in einen anderen Polizeibezirk ist bei der Polizeibehörde des Bestimmungs- 
orts anzufragen, ob die Aufnahme der Tiere möglich ist. Wird die Erlaubnis zur 
überführung der Tiere in einen anderen Polizeibezirk erteilt, so ist die betreffende 
Polizeibehörde von der Sachlage in Kenntnis zu setzen. 
§ 11. 
Nach Erlöschen der Seuche sind die Räumlichkeiten, Fahrzeuge und sonstigen Be- 
hältnisse, in denen das Geflügel untergebracht war, gründlich zu reinigen und zu desin- 
fizieren. Der Kot, der Dünger, die Futterreste und der zusammengekehrte Schmutz sind 
zu verbrennen. Fußböden, Türen, Wände, Sitzstangen, Futter= und Tränkgeschirre, 
sowie sonstige Geräte sind mit heißer Sodalauge (3 Raumteile Soda auf 100 Raumteile 
Wasser) gründlich abzuwaschen. Schadhafte und geringwertige Holzgegenstände sind zu 
verbrennen. 
Von Erd= und Sandböden sind die obersten Schichten auszuheben und unschädlich 
zu beseitigen. 
Kadaver und Schlachtabfälle sind entweder durch Anwendung hoher Hitzegrade 
(Kochen bis zum Zerfalle der Weichteile, trockene Destillation, Verbrennen) oder durch 
Vergraben in Gruben, die mit einer mindestens 1½ m dicken Erdschicht zu bedecken sind, 
unschädlich zu beseitigen. 
Nach erfolgter Trocknung und Lüftung der gereinigten Räumlichkeiten sind der 
Fußboden, die Wände und Türen mit Kalkmilch (— 1 Raumteil frisch gelöschtem [Atz- 
Kalk auf 20 Raumteile Wasser) zu übertünchen.
	        
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