Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

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maßgebenden Jahres die Bewirtschaftungskosten abgezogen werden. Dabei ist der bei 
Beginn und am Schlusse des Wirtschaftsjahrs (beziehungsweise Steuerjahrs) vorhandene 
Bestand an Wirtschaftserzeugnissen und Vorräten mit in Anschlag zu bringen. 
Hienach sind behufs Ermittlung des Einkommens: 
I. in Einnahme zu stellen insbesondere: 
1) der Erlös aus allen gegen Barzahlung oder auf Kredit veräußerten Erzeugnissen 
sämtlicher Wirtschaftszweige, sowie aus dem Vermieten von Wirtschaftsmitteln 
(aus Lohnfuhren, Ackerbestellen, aus Vermieten von Maschinen usw.); 
2) der nach den örtlichen Mittelpreisen zu berechnende Geldwert aller Wirtschafts- 
erzeugnisse, welche zur Bestreitung des Haushalts des Steuerpflichtigen, zum 
Unterhalt seiner Familienangehörigen sowie des nicht im Wirtschaftsbetriebe tätigen 
Personals verbraucht oder sonst zum Nutzen oder der Annehnmlichkeit der Familie 
und des eben bezeichneten Personals verwendet sind. Hieher gehört namentlich 
auch der Aufwand an Naturalien für die Beköstigung des zur persönlichen 
Bedienung gehaltenen Gesindes, für die Unterhaltung von Luxuspferden u. dergl.; 
3) die Zinsen und sonstigen Bezüge aus etwaigen Forderungen und Wertpapieren, 
die zum landwirtschaftlichen Betriebskapital gehören, auch wenn sie noch nicht 
eingegangen sind; 
hiezu kommt: 
4) der Geldwert des am Schlusse des Wirtschaftsjahrs beziehungsweise Steuerjahrs 
vorhandenen Bestandes an Wirtschaftserzeugnissen und Vorräten. 
II. Von der Einnahme sind als Bewirtschaftungskosten abzuziehen die — sei es 
bereits geleisteten, sei es noch rückständigen — Ausgaben, insbesondere: 
1) für Unterhaltung — nicht auch für den Neubau oder die Erweiterung — der 
Wirtschaftsgebäude einschließlich der Wohnungen für das im Wirtschaftsbetrieb 
tätige Personal, ferner für Unterhaltung der übrigen dem Wirtschaftsbetriebe 
dienenden oder denselben sichernden baulichen Anlagen (Mauern, Zäune, Wege, 
Brücken, Brunnen, Wasserleitungen, Dämme, Schleusen, Anlagen für Ent= und 
Bewässerung); 
2) für die Erhaltung und Ergänzung — nicht auch für die Verbesserung und 
Vermehrung — des lebenden und toten Mirtschaftsinventars;
	        
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