Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

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Außer Betracht bleibt gemäß Art. 8 Ziff. 1 des Gesetzes der Gewinn aus den außer- 
halb Württembergs betriebenen Gewerben. Steht ein hienach nicht steuerpflichtiger 
Gewerbebetrieb mit einem steuerpflichtigen dergestalt im Zusammenhang, daß eine geson- 
derte Gewinnberechnung nicht ausführbar ist, so muß der Gewinn für den gesamten 
Betrieb berechnet und auf die steuerpflichtigen und die steuerfreien Betriebsstellen oder 
Betriebszweige nach dem Verhältnis des Betriebsumfangs unter Berücksichtigung der 
besonderen Betriebskosten verteilt werden. Die hiebei zu beachtenden Merkmale (Wert 
und Menge der Erzeugnisse, Umsatz, Anlage= und Betriebskapital, Zahl der beschäftigten 
Arbeiter usw.) sind den besonderen Verhältnissen des einzelnen Falls zu entnehmen. 
Nach denselben Grundsätzen ist zu verfahren, wenn mit einem der beschränkten Steuer- 
pflicht des Art. 3 Abs. 1 a des Gesetzes unterliegenden Gewerbebetrieb ein Betrieb in 
andern Staaten verbunden ist. 
Gewerbe= A. Die Berechnung des Einkommens aus Gewerbe und Handel geschieht bei Steuer- 
hürbr,lne pflichtigen, welche keine Handelsbücher im Sinne der 8§ 38 ff. des Handelsgesetzbuchs 
Buchführung. führen, durch Gegenüberstellung der jährlichen Betriebseinnahmen und -Ausgaben. Dabei 
ist der Stand des beweglichen Anlage= und des Betriebskapitals am Schlusse des Ge- 
schäftsjahrs gegenüber dem Stand am Anfang desselben mit in Anschlag zu bringen. 
I. Hienach sind behufs Ermittlung des Einkommens in Einnahme zu stellen ins- 
besondere: 
1) der erzielte Preis für die im Laufe des Geschäftsjahrs gegen Barzahlung oder 
auf Kredit veräußerten Waren und Erzeugnisse; 
2) die für geschäftliche Leistungen jeder Art bedungenen oder gewährten Gegenleistungen, 
Vergütungen, Provisionen 2c.; 
3) etwaige Zinsen und sonstige Bezüge aus Forderungen und Wertpapieren, welche 
zum gewerblichen Betriebskapital gehören, auch wenn sie noch nicht eingegangen 
sind; 
4) außerordentliche Einnahmen nach Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes, wofern sie sich inner- 
halb des Gewerbebetriebs ergeben; 
5) der Geldwert der zum Gebrauche oder Verbrauche des Steuerpflichtigen, seiner 
Familienangehörigen und des nicht zum Gewerbebetriebe gehaltenen Personals aus 
dem Betrieb entnommenen Erzeugnisse und Waren;
	        
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