Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

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Nur durch 4) Gewisse Einkommensteile, wie der Mietwert der Wohnung im eigenen Hause, 
Schbungn der Geldwert der freien Beköstigung und anderer Naturalbezüge, der Geldwert der im 
Einkommens-Haushalt verbrauchten Erzeugnisse der eigenen Wirtschaft, sofern die Umstände eine genaue 
teile, Trennung dieses Verbrauchs von dem Verbrauch für die Zwecke des Wirtschaftsbetriebs 
nicht gestatten, können nur durch Schätzung, nicht durch Gegenüberstellung wirklicher Ein- 
nahmen und Ausgaben im Wege der Berechnung ermittelt werden; ebenso können gewisse 
Abzüge, deren Höhe nicht durch wirklich geleistete Ausgaben bestimmt wird, z. B. Ab- 
setzungen beziehungsweise Abschreibungen, nur durch Schätzung festgestellt werden. Es 
steht dem Steuerpflichtigen frei, die Schätzung solcher Einkommensteile und Rechnungs- 
ansätze selbst vorzunehmen und das Ergebnis in die Steuererklärung einzutragen oder 
aber bei dem Bezirkssteueramt den Antrag zu stellen, daß die erforderliche Schätzung 
durch die Einschätzungskommission erfolge. In diesem Fall hat der Steuerpflichtige die 
für die Schätzung notwendigen tatsächlichen Nachweisungen beizubringen. 
Der Antrag auf Gestattung der Beibringung der tatsächlichen Nachweisungen an 
Stelle der ziffermäßigen Angabe des Einkommens kann auf dem Formular der Steuer- 
erklärung, in einer besonderen Eingabe oder mündlich zu Protokoll der Steuerbehörde 
gestellt werden. Der Antrag ist durch genaue Bezeichnung desjenigen Einkommens, um 
dessen Schätzung es sich handelt, zu begründen. Durch Stellung eines solchen Antrags 
wird der Lauf der Frist für Abgabe der Steuererklärung nicht gehemmt. Es empfiehlt 
sich deshalb, den Antrag auf der Steuererklärung zu stellen und dieser gleichzeitig die 
erforderlichen tatsächlichen Nachweisungen beizugeben. 
Welche Nachweisungen und Angaben von dem Steuerpflichtigen beizubringen sind, 
hängt von den besonderen Umständen des einzelnen Falles ab. Jedenfalls müssen stets 
diejenigen Tatsachen und Verhältnisse erschöpfend dargelegt werden, deren Kenntnis er- 
forderlich ist, um das Einkommen des betreffenden Steuerpflichtigen in seinem wirklichen 
Betrage zu ermitteln. Kann z. B. ein Landwirt die Schätzung des Mietwerts seiner 
Wohnung und des Geldwerts der im Haushalt verbrauchten Erzeugnisse der eigenen Wirt- 
schaft nicht selbst bewirken und will er deshalb von der Befugnis des Art. 47 des Gesetzes 
Gebrauch machen, so muß er angeben die Art und Zahl der von ihm bewohnten Gelasse 
nach baulicher Beschaffenheit und Größe, ferner die Gattungen, sowie von jeder Gattung 
die Mengen der tatsächlich im letzten Wirtschaftsjahr verbrauchten Erzeugnisse, auch die 
Zahl der zum Familienhaushalt gehörigen Personen; soweit aber diesen Anforderungen
	        
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