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nicht genügt werden kann, diejenigen Tatsachen und Verhältnisse, welche ein zutreffendes
Urteil über den wirklichen Verbrauch durch Vergleichung mit anderen Haushaltungen
gleichen Umfangs begründen können.
Ob die Voraussetzungen, unter welchen nach vorstehendem dem Antrag stattgegeben
werden darf, vorliegen, ob die vom Steuerpflichtigen beigebrachten Nachweisungen zur
Schätzung des Einkommens genügen, oder ob und welche weitere Angaben zu fordern
sind, unterliegt zunächst der Beurteilung des Bezirkssteueramts und weiterhin derjenigen
der Einschätzungskommission.
V. Beschwerdeverfahren.
8 20.
(Zu Art. 57—59 des Gesetzes.)
1) Die Beschwerde kann nur gegen das Ergebnis der Einschätzung, wie es der Be= Zulässigteit
steuerung zu Grunde zu legen ist, nicht auch gegen die Bemessung einzelner Einkommens- —m
quellen oder gegen die Festsetzung beziehungsweise Nichtberücksichtigung geltend gemachter
Abzüge und Ermäßigungen ohne gleichzeitige Anfechtung jenes Ergebnisses gerichtet werden.
2) Bei der Beschlußfassung darüber, ob eine nochmalige Entscheidung der Einschätzungs= Nochmalige
kommission herbeizuführen ist, ist die Steuerbehörde (Bezirkssteueramt beziehungsweise Entscheidung
Steuerkollegium) an Wünsche oder Anträge des Beschwerdeführers nicht gebunden. Eine -
Beschwerde nach Maßgabe des Art. 57 des Gesetzes gegen die Verweigerung der Herbei= kommission.
führung einer nochmaligen Entscheidung der Einschätzungskommission oder gegen die
Anordnung einer solchen Entscheidung steht dem Steuerpflichtigen nicht zu; wohl aber hat
er diese Beschwerde dann, wenn die Einschätzungskommission unter Abänderung ihrer
früheren Einschätzung eine neue Festsetzung des steuerpflichtigen Einkommens trifft (Ges.
Art. 58 Abs. 1 letzter Satz).
3) Der Einspruch gegen die Verfügung des Vorsitzenden der Beschwerdekommission Einspruch.
des Steuerkollegiums, durch welche eine nicht rechtsgültig erhobene Beschwerde zurückge-
wiesen wird, ist, abgesehen von der in Art. 59 Abs. 2 des Gesetzes bestimmten Notfrist
von 2 Wochen, an eine besondere Form nicht gebunden. Er kann daher entweder bei dem
Steuerkollegium schriftlich oder bei dem Bezirkssteueramt, welches die angefochtene Verfügung
dem Beschwerdeführer mitgeteilt hat, schriftlich oder zu Protokoll erhoben werden.
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