Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

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nicht genügt werden kann, diejenigen Tatsachen und Verhältnisse, welche ein zutreffendes 
Urteil über den wirklichen Verbrauch durch Vergleichung mit anderen Haushaltungen 
gleichen Umfangs begründen können. 
Ob die Voraussetzungen, unter welchen nach vorstehendem dem Antrag stattgegeben 
werden darf, vorliegen, ob die vom Steuerpflichtigen beigebrachten Nachweisungen zur 
Schätzung des Einkommens genügen, oder ob und welche weitere Angaben zu fordern 
sind, unterliegt zunächst der Beurteilung des Bezirkssteueramts und weiterhin derjenigen 
der Einschätzungskommission. 
V. Beschwerdeverfahren. 
8 20. 
(Zu Art. 57—59 des Gesetzes.) 
1) Die Beschwerde kann nur gegen das Ergebnis der Einschätzung, wie es der Be= Zulässigteit 
steuerung zu Grunde zu legen ist, nicht auch gegen die Bemessung einzelner Einkommens- —m 
quellen oder gegen die Festsetzung beziehungsweise Nichtberücksichtigung geltend gemachter 
Abzüge und Ermäßigungen ohne gleichzeitige Anfechtung jenes Ergebnisses gerichtet werden. 
2) Bei der Beschlußfassung darüber, ob eine nochmalige Entscheidung der Einschätzungs= Nochmalige 
kommission herbeizuführen ist, ist die Steuerbehörde (Bezirkssteueramt beziehungsweise Entscheidung 
Steuerkollegium) an Wünsche oder Anträge des Beschwerdeführers nicht gebunden. Eine - 
Beschwerde nach Maßgabe des Art. 57 des Gesetzes gegen die Verweigerung der Herbei= kommission. 
führung einer nochmaligen Entscheidung der Einschätzungskommission oder gegen die 
Anordnung einer solchen Entscheidung steht dem Steuerpflichtigen nicht zu; wohl aber hat 
er diese Beschwerde dann, wenn die Einschätzungskommission unter Abänderung ihrer 
früheren Einschätzung eine neue Festsetzung des steuerpflichtigen Einkommens trifft (Ges. 
Art. 58 Abs. 1 letzter Satz). 
3) Der Einspruch gegen die Verfügung des Vorsitzenden der Beschwerdekommission Einspruch. 
des Steuerkollegiums, durch welche eine nicht rechtsgültig erhobene Beschwerde zurückge- 
wiesen wird, ist, abgesehen von der in Art. 59 Abs. 2 des Gesetzes bestimmten Notfrist 
von 2 Wochen, an eine besondere Form nicht gebunden. Er kann daher entweder bei dem 
Steuerkollegium schriftlich oder bei dem Bezirkssteueramt, welches die angefochtene Verfügung 
dem Beschwerdeführer mitgeteilt hat, schriftlich oder zu Protokoll erhoben werden. 
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