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lich bei dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu melden hat. Der Zulassungsverfügung ist ein
Abdruck der gegenwärtigen Bekanntmachung beizufügen.
88.
Die Prüfung zerfällt in drei Abschnitte:
I. die schriftliche Prüfung,
II. die praktische Prüfung und
III. die mündliche Prüfung.
8 8.
I. Zweck der schriftlichen Prüfung ist, zu ermitteln, ob der Lehrling die ihm zur Bearbeitung
vorzulegenden Fragen, soweit dieses von ihm gefordert werden kann, beherrscht und seine Gedanken
klar und richtig auszudrücken vermag.
Der Lehrling erhält drei Aufgaben, von denen eine dem Gebiete der pharmazeutischen Chemie,
eine dem der Botanik oder Pharmakognosie und die dritte dem der Physik entnommen ist.
Die Aufgaben werden aus einer hierzu angelegten Sammlung durch das Los bestimmt und
find sämtlich so einzurichten, daß je drei von ihnen in sechs Stunden bearbeitet werden können.
Die Bearbeitung erfolgt unter ständiger Aufsicht ohne Benutzung von Hilfsmitteln.
8 10.
II. Zweck der praktischen Prüfung ist, zu ermitteln, ob der Lehrling das für die Tätigkeit eines
Gehilfen erforderliche Geschick sich angeeignet hat.
Der Prüfling hat:
1) drei ärztliche Verordnungen zu verschiedenen Arzneiformen zu lesen, anzufertigen und die
Preise zu berechnen;
2) zwei galenische Zubereitungen und ein pharmazeutisch-chemisches Präparat des Deutschen
Arzneibuchs anzufertigen;
3) zwei chemische Präparate auf ihre Reinheit nach Vorschrift des Deutschen Arzneibuchs zu
untersuchen.
Die Aufgaben zu 2 und 3 werden aus je einer hierzu angelegten Sammlung durch das Los
bestimmt, die Verordnungen zu den Arzneiformen von den Examinatoren unter tunlichster Benutzung
der Tagesrezeptur gegeben.
Die Lösung der Aufgaben geschieht unter ständiger Aufsicht je eines der beiden prüfenden
Apotheker.
* 1.
III. Zweck der mündlichen Prüfung ist, zu ermitteln, ob der Lehrling die Arzneimittel kennt
und sie von anderen Mitteln zu unterscheiden weiß, ob er die Grundlehren der Botanik, der pharma-
zeutischen Chemie und Physik beherrscht und ob er sich hinlänglich mit den gesetzlichen Bestimmungen
bekannt gemacht hat, welche für die Täligkeit eines Gehilfen maßgebend sind.