Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

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Die geforderten Nachweise nebst dem vorstehend zu b bezeichneten Zeugnisse sind in Urschrift 
vorzulegen. 
8 18. 
Der Zulassungsverfügung ist ein Abdruck der gegenwärtigen Bekanntmachung beizufügen. 
Der Kandidat hat sich binnen einer Woche nach Behändigung der Zulassungsverfügung mit 
dieser Verfügung und der Quittung über die eingezahlten Gebühren (8 33) bei dem Vorsitzenden der 
Prüfungskommission ohne besondere Aufforderung persönlich zu melden. 
8 18. 
Die Prüfung zerfällt in folgende Abschnitte: 
I. die schriftliche Prüfung; 
II. die praktische Prüfung: 
A. die analytisch-chemische Prüfung; 
B. die pharmazeutisch-chemische Prüfung; 
III. die mündliche Prüfung: 
A. die allgemein-wissenschaftliche Prüfung; 
B. die pharmazeutisch-wissenschaftliche Prüfung. 
Schriftliche Prüfung. 
8 20. 
I. Zweck der schriftlichen Prüfung ist, zu ermitteln, ob der Kandidat die ihm zur Bearbeitung 
vorzulegenden Fragen vollständig beherrscht und seine Gedanken klar und richtig auszudrücken vermag. 
Der Kandidat erhält drei Aufgaben, von denen eine dem Gebiete der anorganischen, eine dem 
der organischen Chemie und eine dem der Botanik oder Pharmakognosie entnommen ist. 
Die Aufgaben werden aus einer hierzu angelegten Sammlung durch das Los bestimmt und 
sind sämtlich so einzurichten, daß jede Aufgabe in längstens drei Stunden erledigt werden kann. 
Die Bearbeitung erfolgt unter ständiger Aussicht ohne Benutzung von Hilfsmitteln. 
Praktische Prüfung. 
8 21. 
II A. Zweck der analytisch-chemischen Prüfung ist, zu ermitteln, ob der Kandidat die in der 
analytischen Chemie erlangten wissenschaftlichen Kenntnisse nicht nur theoretisch sich angeeignet hat, 
sondern auch praktisch in dem erforderlichen Maße zu verwerten imstande ist. Insbesondere muß der 
Kandidat befähigt sein, folgende Aufgaben richtig zu lösen: 
1) eine natürliche, ihren Bestandteilen nach dem Examinator bekannte chemische Verbindung 
oder eine künstliche, zu diesem Zwecke besonders zusammengesetzte Mischung aus nicht mehr 
als sechs Stoffen aqualitativ zu analysieren und außerdem drei einzelne dem Kandidaten zu 
bezeichnende Bestandteile einer chemischen Verbindung oder einfachen Mischung, deren Zu- 
sammensetzung dem Examinator bekannt ist, quantitativ zu bestimmen;
	        
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