Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

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2) eine vergiftete organische oder anorganische Substanz, ein Nahrungsmittel oder eine Arznei- 
mischung in der Weise zu untersuchen, daß die Ergebnisse über die Art des vorgefundenen 
Gistes oder der Verfälschung und, soweit dies nach der Beschaffenheit des vorgefundenen 
Gistes oder der Verfälschung verlangt werden kann, auch über die Menge des Giftes oder 
des verfälschenden Stoffes eine möglichst zuverlässige Auskunft geben. 
Die Aufgaben werden von den Examinatoren bestimmt und unter Aufsicht bearbeitet. 
Der Examinator bestimmt die Fristen, innerhalb deren die Arbeiten auszuführen sind. 
Über die Ausführung der Arbeiten hat der Kandidat innerhalb der vom Examinator zu be- 
stimmenden Frift schriftlichen Bericht zu erstatten. 
Der Examinator ist berechtigt, den Kandidaten auch mündlich über die Aufgaben zu prüfen. 
Bei der Zensur haben die Examinatoren den Gegenstand der gestellten Aufgaben namhaft 
zu machen. 
8 22. 
II B. Zweck der pharmazeutisch-chemischen Prüfung ist, zu ermitteln, ob der Kandidat das für 
seinen Beruf erforderliche technische Geschick sich angeeignet hat. 
Der Kandidat hat: 
1) zwei pharmazeutisch-chemische Präparate anzufertigen; 
2) die Prüfung und Wertbestimmung einer Droge auf mikroskopischem Wege und 
3) die Prüfung und Wertbestimmung je einer Droge oder eines galenischen Arzneimittels auf 
chemischem Wege auszuführen. 
Die Aufgaben werden aus einer hierzu angelegten Sammlung durch das Los bestimmt und 
unter Aufsicht erledigt. 
Der Examinator bestimmt die Fristen, innerhalb deren die Arbeiten auszuführen sind. 
Über die Ausführung der Arbeiten hat der Kandidat innerhalb der von dem Examinator zu 
bestimmenden Frist schriftlichen Bericht zu erstatten. 
Der Examinator ist berechtigt, den Kandidaten auch mündlich über die Aufgaben zu prüfen. 
Mündliche Prüfung. 
8 23. 
III A. Zweck der allgemein-wissenschaftlichen Prüfung ist, zu ermitteln, ob der Kandibat in der 
Chemie, Physik und Botanik wissenschaftlich soweit ausgebildet ist, wie es sein Beruf erfordert. 
Die Prüfung wird von drei Mitgliedern der Prüfungskommission in Gegenwart des Vor- 
sitzenden abgehalten. 
In der Regel werden nicht mehr als vier Kandidaten zu einem Prüfungstermine zugelassen. 
g 24. 
III B. Die pharmazeutisch-wissenschaftliche Prüfung wird von den Lehrern der Botanik und 
Pharmazie und den Apothekern in Gegenwart des Vorsitzenden abgehalten. 
 
	        
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