Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

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Erziehern und Lehrern an Rettungsanstalten für verwahrloste Kinder, sowie 
an von der Staatsbehörde genehmigten Privatanstalten für taubstumme, blinde 
oder schwachsinnige Kinder wird, wenn sie ausschließlich im Dienste einer solchen 
Anstalt stehen und die Bedingungen für eine Anstellung im öffentlichen Volks- 
schuldienste in sich vereinigen, auf ihr Ansuchen von der betreffenden Oberschulbehörde 
die Pensionsberechtigung der Volksschullehrer eingeräumt. 
Die Verleihung der Pensionsberechtigung erfolgt unter Berücksichtigung der 
Ansprüche, welche solche Lehrer im öffentlichen Volksschuldienst vermöge ihres 
natürlichen Alters, ihres Dienstalters und ihrer Befähigung zu machen haben 
würden, im Rahmen der für die Volksschullehrer bestehenden Gehaltsstufen je 
nach dem entsprechenden Gehaltsbezug in Geld= und Naturalleistungen, einschließlich 
der Dienstalterszulagen, jedoch ohne Rücksicht auf freie Wohnung. 
Unser Ministerium des Kirchen= und Schulwesens ist mit der Vollziehung dieses 
Gesetzes beauftragt. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 29. Juni 1904. 
Wilheln. 
Breitling. Pischek. Zeyer. v. Soden. Weizsäcker. v. Schnürlen. 
Gestt, 
betreffend einen ersten Nachtrag zum Finanzgesetz für die Finanzperiode l. April 1903 
bis 31. März 1905. Vom 2. Juli 1904. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Als ersten Nachtrag zum Finanzgesetz für die Finanzperiode 1. April 1903 bis 
31. März 1905 vom 25. Juli 1903 (Reg. Bl. S. 231) verordnen und verfügen Wir, 
nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer ge- 
treuen Stände, wie folgt:
	        
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