Object: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1917 (94)

168 
(2) Die Nachweise unter Nummer 5 und 6 werden geführt durch schriftliche Zeugnisse 
derjenigen Arzte, welche die Ausbildung in der betreffenden Anstalt geleitet haben. 
Ist zwischen dem Austritt der Nachsuchenden aus der Säuglingspflegeschule usw. und 
ihrer Meldung zur Prüfung mehr als ein halbes Jahr verflossen oder liegen die 
Voraussetzungen des § 6 vor, so ist der Nachweis unter Nummer 5 außerdem durch 
ein Zeugnis des für den Wohnort oder Aufenthaltsort zuständigen beamteten Arztes 
zu erbringen. 
* Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung. 
86. 
(1) Geprüfte Hebammen, die eine Ausbildung von 9 Monaten in einer deutschen 
Hebammenlehranstalt genossen haben, werden zur Prüfung bereits nach Ablegung eines 
zusammenhängenden Lehrgangs von mindestens 6 Monaten Dauer in einer staatlichen 
oder staatlich anerkannten Säuglingspflegeschule zugelassen; dem darüber beizubringenden 
Nachweis ist außer den in § 5 unter Nummer 1—5 geforderten Unterlagen auch ein 
Zeugnis des beamteten Arztes oder — falls die Hebamme noch nicht selbständig praktisch 
tätig war — des Direktors der von ihr besuchten Hebammenlehranstalt darüber bei- 
zubringen, daß gegen ihre Zulassung zur Prüfung keine Bedenken bestehen. 
2 Sonstige Pflegerinnen, die eine der in §5 Nr. 6 bezeichneten Pflegeschulen nicht 
oder nur während einer kürzeren Zeit besucht haben, können ausnahmsweise zur 
Prüfung zugelassen werden, wenn sie den Nachweis einer mindestens gleichwertigen 
Ausbildung in der Säuglingspflege beibringen. Über die Zulassung einer Ausnahme 
entscheidet das Medizinalkollegium nach Anhörung des zuständigen Prüfungsausschusses. 
87. 
(0) Die Gebühren für die Prüfung, ausschließlich der Kosten für Verpflegung in der 
Prüfungsstelle, betragen 24 A und sind vor Beginn der Prüfung zu entrichten; wer 
von der Prüfung spätestens zwei Tage vor ihrem Beginn zurücktritt, erhält die bereits 
entrichteten Prüfungsgebühren zurückerstattet. 
(2) Die Sportel für den Ausweis über die bestandene Prüfung beträgt 5./.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.