Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

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HBekanntmachung des Instizministerinms, 
betreffend die Genehmigung der Archiostistung der Stutz'schen Familie zu Hurleswagen, 
Gemeindebezirks Satteldorf, Gberamts TCrailsheim. Vom 5. Februar 1904. 
Seine Königliche Majestät haben vermöge Allerhöchster Entschließung vom 
heutigen Tage der Archivstiftung der Stutz'schen Familie zu Burleswagen die nachgesuchte 
Genehmigung allergnädigst zu erteilen geruht. 
Stuttgart, den 5. Februar 1904. 
Breitling. 
Verfügung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, 
betreffend die Ausbildung und prüfung der Auwärter für die Anterbeamtenstellen im Eisenbahabetrieb. 
Vom 8. Februar 1904. 
Zu den vom Bundesrat beschlossenen Bestimmungen über die Befähigung von Eisen- 
bahnbetriebsbeamten (Bekanntmachungen, des Reichskanzlers vom 5. Juli 1892, Reg. Blatt 
S. 409 ff., und vom 15. Mai 1903, Reg. Blatt S. 207) werden folgende Ausführungs- 
bestimmungen erlassen: 
Erster Abschnitt. 
A. Ausbildung. 
§ I. 
Die Ausbildungs= und Probezeit wird in nachstehender Weise festgesetzt: 
1) für Stationsdiener (Portiers) 
viermonatige Beschäftigung im Stationsdienst; 
2) für Bremser und Güterschaffner 
fünfmonatige Probezeit im Bremser-, Güterschaffner-, Schaffner= und Rangier- 
dienst, einschließlich der Beschäftigung in einer Werkstätte; von der Probezeit 
müssen wenigstens 14 Tage auf die Beschäftigung in einer Werkstätte und 
4 Wochen auf den Schaffnerdienst entfallen. 
Die Probezeit kann auf zwei Monate abgekürzt werden, wenn eine sechsmonatige 
Beschäftigung als Streckenarbeiter oder eine dreimonatige als Stations-, Rangier-
	        
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