Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

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Ziffern und Buchstaben mit geheimer Bedeutung dürfen nebeneinander im Texte 
desselben Telegramms nicht vorkommen. Die unter III erwähnten Handelszeichen usw. 
werden nicht als Buchstabengruppen mit geheimer Bedeutung angesehen. 
8 3. 
Allgemeine Erfordernisse der Telegramme. 
I. Die lUrschrift jedes Telegramms muß in solchen deutschen oder lateinischen Buch- 
staben oder in solchen Zeichen, die sich durch den Telegraphen wiedergeben lassen, leser- 
lich geschrieben sein. Einschaltungen, Randzusätze, Streichungen oder üiberschreibungen 
müssen vom Absender oder von seinem Beauftragten bescheinigt werden. 
II. Der Absender eines Privattelegramms ist verpflichtet, sich auf Verlangen der 
Aufgabeanstalt über seine Persönlichkeit auszuweisen. Anderseits steht es ihm frei, in 
sein Telegramm die Beglaubigung seiner Unterschrift aufnehmen zu lassen (vergl. unter X). 
III. Die einzelnen Teile eines Telegramms müssen in nachstehender Ordnung auf- 
einander folgen: 
1) die besonderen Angaben, 
2) die Adresse, 
3) der Text 
und 
4) die Unterschrift. 
IV. Die etwaigen besonderen Angaben bezüglich der bezahlten Antwort, der 
Empfangsanzeige, der Dringlichkeit, der Vergleichung, der Nachsendung, der Weiterbeför- 
derung, der offenen oder der eigenhändigen (nur an den Empfänger selbst zu bewirken- 
den) Bestellung des Telegramms 2c. müssen vom Absender in der Urschrift, und zwar 
unmittelbar vor der Adresse niedergeschrieben werden. Für diese Vermerke sind folgende, 
zwischen Doppelstriche zu setzende Abkürzungen zugelassen: 
— D für „dringend“, 
— Rl' — für „Antwort bezahlt“, 
Rl/X — für „Antwort bezahlt X Wörter“, 
— RI'L — für „dringende Antwort bezahlt“, 
—RHO — für „dringende Antwort bezahlt K Wörter“, 
IIIF für „Vergleichung“,
	        
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