Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

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CB für „Telegramm mit telegraphischer Empfangsanzeige“, 
PCD — für „Telegramm mit dringender telegraphischer Empfangsanzeige“, 
PCI’— für „Telegramm mit Empfangsanzeige durch die Post“, 
— FS = für „nachsenden“, 
— I’R — für „Post eingeschrieben“, 
XI für „Eilbote bezahlt“, 
— RX für „Antwort und Bote bezahlt“, 
— RO — für „offen bestellen“, 
— IMI — für „eigenhändig bestellen“, 
— J— für „Tages= (von 10 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens nicht zu be- 
stellendes) Telegramm"“, 
— TR — für „telegraphenlagernd“, 
— G6l’ — für „postlagernd“, 
GCPR = für „postlagernd eingeschrieben“, 
TX = für „X Adressen“. 
V. Jede Adresse muß, um zulässig zu sein, mindestens zwei Wörter enthalten, 
wovon das erste den Empfänger bezeichnet, das zweite den Namen der Bestimmungs- 
Telegraphenanstalt angibt. Dieser muß im deutschen Verkehr so geschrieben sein wie im 
„Verzeichnis der Telegraphenanstalten im Deutschen Reich“, im außerdeutschen Verkehr 
wie im „Verzeichnis der für den internationalen Verkehr geöffneten Telegraphenanstalten“. 
Im Auslandsverkehr ist der Name des Bestimmungslandes oder des Bezirks unbedingt 
erforderlich, sofern der Name der Bestimmungsanstalt noch nicht in dem amtlichen Ver- 
zeichnis veröffentlicht ist. 
Die Adresse muß alle Angaben enthalten, die nötig sind, um die Zustellung des 
Telegramms an den Empfänger zu sichern. Diese Angaben sind in der Sprache des 
Bestimmungslandes oder in französischer Sprache zu schreiben; die Namen und Vor- 
namen werden jedoch so zugelassen, wie sie der Absender niedergeschrieben hat. Die 
Adresse muß ferner so beschaffen sein, daß die Zustellung an den Empfänger ohne Nach- 
forschungen und Rückfragen erfolgen kann. Sie muß für die großen Städte die Straße 
und die Hausnummer oder, in Ermangelung dessen, näheres über die Berufsart des 
Empfängers oder andere zweckentsprechende Angaben enthalten. Selbst für kleinere Orte
	        
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