Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

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Fernsprecher — zu gewissen Zeiten oder in einzelnen Fällen abgewichen werden soll, 
ohne daß die Telegrammadressen über die abweichende Zustellung Angaben enthalten. 
Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn die Telegramme durch Boten abgetragen werden 
müssen, weil die Teilnehmerstelle geschlossen oder ohne Schuld des Teilnehmers nicht zu 
errufen ist. 
X. Telegramme ohne Text werden zugelassen. Ein ausschließlich aus einem oder 
mehreren Interpunktionszeichen gebildeter Text ist unzulässig. 
Eine Unterschrift ist nicht erforderlich. Sie kann in gebräuchlicher Abkürzung ge- 
schrieben oder durch eine vereinbarte abgekürzte Adresse ersetzt werden. Die etwaige Be- 
glaubigung der Unterschrift (vergl. unter II) ist hinter diese zu setzen. 
XI. Privattelegramme nach dem Auslande, die zur Umgehung der veröffentlichten 
Tarife unter vorgeschobener Adresse nach einem Zwischenorte gerichtet sind, um von dort 
aus an den wirklichen Empfänger weitertelegraphiert zu werden — Telegramme unter 
Deckadresse —, sind von der Beförderung ausgeschlossen. 
Liegt Grund zu der Annahme vor, daß ein Telegramm dieser Bestimmung zuwider 
unter Deckadresse befördert werden soll, so hat der Absender auf Verlangen nachzuweisen, 
daß der Text des Telegramms endgültig für den in der Adresse bezeichneten Empfänger 
bestimmt ist. 
§ 4. 
Aufgabe von Telegrammen. 
I. Die Aufgabe von Telegrammen kann bei jeder für den Telegraphenverkehr ge- 
öffneten Telegraphenanstalt (auch brieflich) erfolgen. 
II. Zur Einlieferung von Telegrammen können auch die Telegraphenboten, die 
Bahnposten, die Landpostboten, die Postanstalten in Orten ohne Telegraph, die Brief- 
kasten, endlich die Posthilfstellen benützt werden. 
Die auf diese Weise eingelieferten Telegramme führen die Postanstalten bezw. Post- 
bediensteten durch die gewöhnlichen Post-Beförderungsgelegenheiten einer nahe gelegenen 
Telegraphenanstalt zu. 
Eine besondere Postgebühr ist hierfür nicht zu entrichten, wenn die Telegramme den 
Postbeamten und Postbediensteten offen übergeben beziehungsweise offen in die Briefkasten 
eingelegt werden; es hat aber der Absender die nach Maßgabe des § 171 im voraus zu ent- 
 
	        
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