Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

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sammengesetzten Wörter, für welche dies durch Vorlegung eines Wörterbuchs 
nachgewiesen werden kann, als ein Wort ohne Apostroph oder Bindestrich ge- 
schrieben werden. 
Wenn die Aufgabeanstalt nach der Taxierung bemerkt, daß ein Telegramm, sei 
es unzulässige Zusammenziehungen oder Veränderungen von Wörtern, sei es 
Ausdrücke oder Wörter enthält, die, ohne die Bedingungen der offenen oder ver- 
abredeten Sprache zu erfüllen, nach den Bestimmungen für diese Sprachen ge- 
zählt worden sind, so wendet sie auf jene Ausdrücke oder Wörter zur Berechnung 
der vom Absender zu erhebenden Ergänzungsgebühr die Bestimmungen an, denen 
sie hätten unterworfen werden müssen. Die Zusammenziehungen oder Verände- 
rungen werden für so viele Wörter gezählt, als sie enthalten würden, wenn sie 
dem Brauche entsprechend geschrieben worden wären. 
Ebenso verfährt die Aufgabeanstalt, wenn die Unregelmäßigkeiten ihr durch 
eine Zwischenanstalt oder durch die Ankunftsanstalt angezeigt werden. 
Die Wortzählung der Aufgabeanstalt ist für die Gebührenberechnung bei der 
Annahme des Telegramms entscheidend. 
87. 
Gebühren für gewöhnliche Telegramme. 
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I. Für das gewöhnliche Telegramm wird auf alle Entfernungen eine Gebühr von 
5 J für jedes Wort, mindestens jedoch der Betrag von 50 H erhoben. 
II. Für gewöhnliche Stadttelegramme (Telegramme an Empfänger im Orts= oder 
Landbestellbezirke des Aufgabe-Postorts) wird eine Gebühr von 3 F für jedes Wort, 
mindestens jedoch der Betrag von 30 J erhoben. Für Stadttelegramme nach dem Land- 
bestellbezirke tritt hierzu noch der wirklich erwachsende Botenlohn. 
Für Telegramme nach dem Landbestellbezirke des Auflieferungsorts, die gegen die 
Gebühr für Stadttelegramme undldie wirklich entstehenden Botenkosten zur Beförderung 
durch Eilboten aufgegeben, jedoch telegraphisch übermittelt worden sind, wird nachträglich 
die volle gewöhnliche Telegrammgebühr berechnet. Zur Deckung des Unterschieds werden 
die vorausbezahlten oder hinterlegten Botenkosten verwandt; der etwa verbleibende Betrag 
wird dem Absender erstattet, ein etwaiger Fehlbetrag aber von ihm eingezogen.
	        
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