Metadaten : Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

Verf.-Urkunde  des  Großherzogthums  Hessen.  Vom  17.  Dec.  1820.  7

 

Art.  2.

Diese  Bestimmungen  bilden  einen  Theil  der
Verfassungs-Urkunde.

Artikel  11.

Dem  Großherzoge  steht  das  Recht  zu,  heimgefallene  Lehen
wieder  zu  verleihen.

Titel  III.

Von  den  allgemeinen  Rechten  und  Pflichten
der  Hessen.

Artikel  12.

Der  Genuß  aller  bürgerlichen  Rechte  in  dem  Großherzogthume,
  sowohl  der  Privatrechte,  als  der  öffentlichen
(oder  des  Staatsbürgerrechts)  steht  nur  Inländern  zu.

Artikel  13.

Das  Recht  eines  Inländers  (Indigenat)  wird  erworben:

1)  durch  die  Geburt  für  denjenigen,  dessen  Vater  oder
Mutter  damals  Inländer  waren;

2)  durch  Verheurathung  einer  Ausländerin  mit  einem
Inländer:;

3)  durch  Verleihung  eines  Staatsamts;

4)  durch  besondere  Aufnahme.

Artikel  14.

Sitaatsbürger  sind  diejenigen  vollährigen  Inländer  männlichen
  Geschlechts,  welche  in  keinem  fremden  persönlichen  Unterthans-Verband
  stehen  und  wenigstens  drey  Jahre  in  dem  Großherzogthume
  wohnen.

Die  in  dem  Besitze  einer  oder  mehrerer  Standesherrschaften  S.  38.
sich  befindenden  Häupter  der  jetzigen  standesherrlichen  Familien
haben  jedoch  das  Staatsbürgerrecht  ungeachtet  eines  fremden
persönlichen  Unterthans-Verbands.