Verf.-Urkunde des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dec. 1820. 7
Art. 2.
Diese Bestimmungen bilden einen Theil der
Verfassungs-Urkunde.
Artikel 11.
Dem Großherzoge steht das Recht zu, heimgefallene Lehen
wieder zu verleihen.
Titel III.
Von den allgemeinen Rechten und Pflichten
der Hessen.
Artikel 12.
Der Genuß aller bürgerlichen Rechte in dem Großherzogthume,
sowohl der Privatrechte, als der öffentlichen
(oder des Staatsbürgerrechts) steht nur Inländern zu.
Artikel 13.
Das Recht eines Inländers (Indigenat) wird erworben:
1) durch die Geburt für denjenigen, dessen Vater oder
Mutter damals Inländer waren;
2) durch Verheurathung einer Ausländerin mit einem
Inländer:;
3) durch Verleihung eines Staatsamts;
4) durch besondere Aufnahme.
Artikel 14.
Sitaatsbürger sind diejenigen vollährigen Inländer männlichen
Geschlechts, welche in keinem fremden persönlichen Unterthans-Verband
stehen und wenigstens drey Jahre in dem Großherzogthume
wohnen.
Die in dem Besitze einer oder mehrerer Standesherrschaften S. 38.
sich befindenden Häupter der jetzigen standesherrlichen Familien
haben jedoch das Staatsbürgerrecht ungeachtet eines fremden
persönlichen Unterthans-Verbands.