Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

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II. Wenn sie für Schiffe in See bestimmt sind, muß die Adresse außer den gewöhn- 
lichen Angaben den Namen oder die amtliche Nummer und die Nationalität des Bestimmungs- 
schiffes enthalten. Die von einem Schiffe in See kommenden Telegramme werden in 
Zeichen des Oandelskodex an die Bestimmungsanstalt weiterbefördert, wenn das absendende 
Schiff es verlangt hat. Ist dieses Verlangen nicht gestellt worden, so werden die Tele- 
gramme durch den Vorstand der Seetelegraphenanstalt in die gewöhnliche Sprache über- 
setzt und in dieser weitertelegraphiert. 
III. Der Absender eines für ein Schiff in See bestimmten Telegramms kann bestimmen, 
wie lange das Telegramm für das Schiff durch die Seetelegraphenanstalt bereitgehalten 
werden soll. In diesem Falle setzt er vor die Adresse den Vermerk „N Tage“, wobei er 
die Zahl der Tage, den Aufgabetag des Telegramms eingerechnet, angibt. 
Ist das Schiff, für welches ein Seetelegramm bestimmt ist, innerhalb der vom 
Absender angegebenen Frist oder in Ermangelung einer solchen Angabe am 29. Tage 
Morgens nicht angekommen, so gibt die Seetelegraphenanstalt dem Absender davon 
Kenntnis. Dieser hat die Befugnis, durch eine telegraphisch oder auch mit der Post zu 
befördernde gebührenpflichtige Dienstnotiz (vergl. § 22) von der Seetelegraphenanstalt zu 
verlangen, daß sie sein Telegramm noch weiter während eines neuen Zeitraums von 
30 Tagen für die Zustellung bereit hält, und so fort. Stellt der Absender kein solches 
Verlangen, so wird das Telegramm am Ende des 30. Tages (den Tag der Aufgabe 
nicht mitgerechnet) als unbestellbar zurückgelegt. 
IV. Die Gebühr für Telegramme, die durch Vermittelung einer Seetelegraphen- 
anstalt mit Schiffen in See ausgewechselt werden, beträgt 80 5 für das Telegramm. 
Sie wird den nach den sonstigen Bestimmungen zu erhebenden Gebühren hinzugerechnet. 
Die Gesamtgebühr für die an Schiffe in See gerichteten Telegramme wird vom Ab- 
sender und für die von Schiffen kommenden Telegramme vom Empfänger erhoben. 
8 16. 
Weiterbeförderung. 
I. Die nach Orten ohne Telegraphenanstalt gerichteten Telegramme werden von 
der äußersten oder der vom Absender bezeichneten Telegraphenanstalt entweder durch die 
Post oder durch Eilboten, oder durch Post und Eilboten über die Telegraphenlinien hinaus 
weiterbefördert.
	        
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