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Unbestellbare Telegramme.
I. Die Unbestellbarkeit eines Telegramms und ihre Gründe werden der Ursprungs-
anstalt telegraphisch gemeldet. Liegt für die Unbestellbarkeit ein Grund vor, der nicht
ohne weiteres aus dienstlicher Veranlassung beseitigt werden kann und muß, und ist der
Absender des unbestellbaren Telegramms aus der Unterschrift oder auf andere Weise
mit genügender Sicherheit bekannt, so stellt die Ursprungsanstalt die Unbestellbarkeits-
meldung dem Absender sobald als möglich zu. Dieser kann die Adresse des unbestellbar
gemeldeten Telegramms nur durch ein von der Ursprungsanstalt abzulassendes gebühren-
pflichtiges Diensttelegramm (vergl. § 22) vervollständigen, berichtigen oder bestätigen.
II. Ein von dem abtragenden Boten als unbestellbar zur Anstalt zurückgebrachtes
Telegramm wird bei dieser aufbewahrt. Hat der Empfänger das Telegramm innerhalb
sechs Wochen nicht abgefordert, so wird es vernichtet. In gleicher Weise wird mit
Telegrammen verfahren, welche die Bezeichnung: „telegraphen-“ oder „bahnhoflagernd“
tragen; Telegramme mit dem Vermerk „postlagernd“ in der Adresse werden einen Monat
aufbewahrt. Für die Aufbewahrungsfristen von Seetelegrammen sind die Bestimmungen
in § 15 maßgebend.
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Erstattung und Nachzahlung von Gebühren.
I. Die Telegraphenverwaltung leistet für die richtige überkunft der Telegramme
oder deren liberkunft und Zustellung innerhalb bestimmter Frist keine Gewähr und hat
Nachteile, die durch Verlust, Entstellung oder Verspätung der Telegramme entstehen, nicht
zu vertreten.
II. Auf Antrag wird jedoch erstattet:
a. die volle Gebühr für jedes Telegramm, das durch Schuld des Telegraphen-
betriebs nicht an seine Bestimmung gelangt ist;
b. die volle Gebühr für jedes Telegramm, das durch Schuld des Telegraphen=
betriebs nicht innerhalb 12 Stunden oder später angekommen ist, als es mit
der Post (als Eilbrief) angekommen wäre. Die Dauer des Dienstschlusses
der Anstalten, sofern sie die Ursache der Verzögerung ist, sowie die Dauer