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der Beförderung durch Eilboten werden in die Frist von 12 Stunden jedoch
nicht eingerechnet;
. die volle Gebühr für jedes verglichene Telegramm in geheimer Sprache sowie
für jedes Telegramm in offener Sprache, das infolge von Irrtümern bei der
übermittelung nachweislich seinen Zweck nicht hat erfüllen können, sofern die
Fehler nicht durch gebührenpflichtige Dienstnotiz berichtigt worden sind
(vergl. § 22);
d. die Gebühr für eine besondere Dienstleistung, die nicht ausgeführt worden ist
(6. B. für Vergleichung);
. die volle Gebühr für jede telegraphisch oder mit der Post beförderte gebühren-
pflichtige Dienstnotiz, deren Absendung durch einen Fehler des Betriebs ver-
anlaßt worden ist (vergl. auch § 22, Ul);
. der volle Betrag der für eine Antwort vorausbezahlten Summe, wenn das
Ursprungstelegramm unbestellbar gewesen ist oder der Empfänger die Annahme
des Antwortscheins verweigert hat;
der Unterschied zwischen dem Werte eines Scheines für die vorausbezahlte
Antwort und der Gebühr für das unter Benutzung des Scheines aufgelieferte
Telegramm, sofern er mindestens 80 J beträgt;
. die Gebühr für die bei der Beförderung ausgelassenen Wörter, wenn sie
mindestens 80 J beträgt und der Fehler nicht durch eine gebührenpflichtige
Dienstnotiz berichtigt worden ist.
Die Beschwerden oder Rückforderungen sind bei der Aufgabeanstalt einzureichen. Als
Beweisstück ist beizufügen:
eine schriftliche Erklärung der Bestimmungsanstalt oder des Empfängers, wenn
das Telegramm verzögert oder nicht angekommen ist,
die dem Empfänger zugestellte Ausfertigung, wenn es sich um eine Entstellung
handelt.
III. Bei Rückforderungen wegen Entstellungen muß nachgewiesen werden, daß und
durch welche Fehler das Telegramm derart entstellt ist, daß es seinen Zweck nicht hat
erfüllen können.
IV. Jeder Anspruch auf Erstattung der Gebühr muß bei Verlust des Anrechts
SO
CS
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