Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

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der Beförderung durch Eilboten werden in die Frist von 12 Stunden jedoch 
nicht eingerechnet; 
. die volle Gebühr für jedes verglichene Telegramm in geheimer Sprache sowie 
für jedes Telegramm in offener Sprache, das infolge von Irrtümern bei der 
übermittelung nachweislich seinen Zweck nicht hat erfüllen können, sofern die 
Fehler nicht durch gebührenpflichtige Dienstnotiz berichtigt worden sind 
(vergl. § 22); 
d. die Gebühr für eine besondere Dienstleistung, die nicht ausgeführt worden ist 
(6. B. für Vergleichung); 
. die volle Gebühr für jede telegraphisch oder mit der Post beförderte gebühren- 
pflichtige Dienstnotiz, deren Absendung durch einen Fehler des Betriebs ver- 
anlaßt worden ist (vergl. auch § 22, Ul); 
. der volle Betrag der für eine Antwort vorausbezahlten Summe, wenn das 
Ursprungstelegramm unbestellbar gewesen ist oder der Empfänger die Annahme 
des Antwortscheins verweigert hat; 
der Unterschied zwischen dem Werte eines Scheines für die vorausbezahlte 
Antwort und der Gebühr für das unter Benutzung des Scheines aufgelieferte 
Telegramm, sofern er mindestens 80 J beträgt; 
. die Gebühr für die bei der Beförderung ausgelassenen Wörter, wenn sie 
mindestens 80 J beträgt und der Fehler nicht durch eine gebührenpflichtige 
Dienstnotiz berichtigt worden ist. 
Die Beschwerden oder Rückforderungen sind bei der Aufgabeanstalt einzureichen. Als 
Beweisstück ist beizufügen: 
eine schriftliche Erklärung der Bestimmungsanstalt oder des Empfängers, wenn 
das Telegramm verzögert oder nicht angekommen ist, 
die dem Empfänger zugestellte Ausfertigung, wenn es sich um eine Entstellung 
handelt. 
III. Bei Rückforderungen wegen Entstellungen muß nachgewiesen werden, daß und 
durch welche Fehler das Telegramm derart entstellt ist, daß es seinen Zweck nicht hat 
erfüllen können. 
IV. Jeder Anspruch auf Erstattung der Gebühr muß bei Verlust des Anrechts 
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