Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

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Fleisch nach Formular Anlage B, gesondert für jedes Herkunftsland, spätestens am 
15. März des folgenden Jahres, zum erstenmal spätestens am 15. März 1905, bei dem 
Statistischen Landesamt in Stuttgart einzureichen. 
85. 
Da in dem Formular Anlage B Gewicht und Zahl der beanstandeten Tierkörper 
usw. für jeden der in Spalte 1 aufgeführten Beanstandungsgründe getrennt nachzuweisen 
sind, sind in dem gemäß § 31 der bundesrätlichen Ausführungsbestimmungen D zum 
Schlachtvieh= und Fleischbeschaugesetz (Reg. Blatt von 1902 S. 333) bei jeder Be- 
schaustelle für ausländisches Fleisch zu führenden Fleischbeschaubuch entweder in den Spalten 
6—11 die aus einer Sendung stammenden beanstandeten und nicht beanstandeten Teile 
getrennt nach Zahl und Gewicht untereinander einzutragen — die beanstandeten 
Teile auch unter sich getrennt nach den einzelnen Beanstandungsgründen — oder in der 
Spalte 21 (Bemerkungen) Zahl und Gewicht der Tierkörper, Fleischstücke und Packstücke 
gesondert nach den gegen sie geltend gemachten Beanstandungsgründen anzugeben. 
86. 
Die mit den chemischen Untersuchungen betrauten Sachverständigen haben alljährlich 
spätestens bis zum 1. Februar des folgenden Jahres, also erstmals spätestens bis zum 
1. Februar 1905, dem Vorstand der Beschaustelle die Zahl der mit dem Refraktometer 
untersuchten Proben Schweineschmalz, die den Verdacht einer Verfälschung ergeben haben. 
sowie die Zahl der Proben Schweineschmalz, bei denen der Verdacht der Verfälschung 
durch die weitere Untersuchung bestätigt ist, mitzuteilen und, um diese Angaben machen 
zu können, über die refraktometrischen Prüfungen besonders Buch zu führen. 
III. Jährliche Zusammenstellungen der Befunde von Tuberkulose 
bei in Schlachthöfen geschlachteten Tieren. 
87. 
Die Ortspolizeibehörden derjenigen Gemeinden, in welchen sich Schlachthäuser befinden. 
haben spätestens am 15. März des folgenden Jahres, also erstmals am 15. März 1905.
	        
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