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steuer herangezogen werden, weil er in Württemberg nicht staatssteuerpflichtig ist. Das-
selbe gilt, wenn ein württembergischer Staatsangehöriger neben einem Wohnsitz in Württem-
berg einen dienstlichen Wohnsitz in einem anderen Bundesstaat oder in einem deutschen
Schutzgebiet hat.
2. Die Gemeindesteuerpflicht ist in derjenigen Gemeinde zu erfüllen, in welcher der
Steuerpflichtige seinen Wohnsitz hat, d. h. in welcher er eine Wohnung unter Umständen
inne hat, welche auf die Absicht der dauernden Beibehaltung einer solchen schließen lassen.
Im Gegensatz zur Staatssteuer ist aber bei den im Reichs= oder Staatsdienst stehenden
Personen, welche in Württemberg einen mit dem tatsächlichen Wohnsitz nicht zusammen-
fallenden dienstlichen Wohnsitz haben, die Gemeindesteuerpflicht nicht an den dienstlichen
Wohnsitz, sondern an den tatsächlichen Wohnsitz geknüpft.
Hat ein Steuerpflichtiger in mehreren inländischen Gemeinden seinen Wohn-
sitz, so teilen sich diese Gemeinden zu gleichen Teilen in das Besteuerungsrecht. Ob
und inwieweit die beteiligten Gemeinden von ihrem Besteuerungsrecht Gebrauch machen
dürfen, ist nach Art. 17 und 18 des Gesetzes zu entscheiden. Darf eine Gemeinde von
dem Besteuerungsrecht keinen oder nur teilweisen Gebrauch machen, so wächst dasselbe
den übrigen beteiligten Gemeinden nicht zu.
3. Staatssteuerpflichtige deutsche Staatsangehörige, welche im Deutschen Reich oder
in einem deutschen Schutzgebiet keinen Wohnsitz haben, sowie staatssteuerpflichtige Aus-
länder sind gemeindesteuerpflichtig am Ort ihres Aufenthalts, wenn die Dauer des
Aufenthalts mindestens drei Monate beträgt.
4. Die in Art. 3 des Kapitalsteuergesetzes genannten juristischen Personen und
Personenvereine haben ihre Gemeindesteuerpflicht in derjenigen Gemeinde zu erfüllen, in
welcher sich der Sitz der Verwaltung befindet. Fallen der rechtliche und der tatsächliche
Sitz einer Verwaltung nicht zusammen, so ist der tatsächliche Sitz für das Steuerbezugs-
recht der Gemeinde maßgebend, wenn er im Inland liegt, andernfalls dagegen der recht-
liche Sitz.
5. Unter „Neuanziehende“ im Sinne des Art. 20 Abs. 4 des Gesetzes sind sowohl
alle deutschen Staatsangehörigen als auch solche Reichsausländer zu verstehen, welche in
Gemäßheit des Art. 2 Abs. 1 Ziff. 3 des Kapitalsteuergesetzes staatssteuerpflichtig sind.
Bei länger als drei Monate dauerndem Aufenthalt läuft die Steuerpflicht vom
Beginn des Aufenthalts an.