Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

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8 38. 
(Zu Art. 30 des Gesetzes.) 
Hat ein nur der beschränkten Steuerpflicht nach Art. 30 des Gesetzes (vergl. Art. 3 
des Einkommensteuergesetzes) unterliegender Steuerpflichtiger Grund= oder Gebäudebesitz 
oder Gewerbebetrieb in mehreren Gemeinden, so erfolgt zwar die Einschätzung des gesamten 
Einkommens nur an einem Ort (vergl. Art. 38 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes), es 
müssen aber hiebei die auf die einzelnen beteiligten Gemeinden entfallenden Teile des 
Einkommens ermittelt und festgestellt werden, wobei die nach Art. 9 I. Ziff. 3—6 des 
Einkommensteuergesetzes zulässigen Abzüge nur insoweit abzugsfähig sind, als sie auf den 
in Württemberg befindlichen Einkommensquellen haften. 
Auf Grund dieser Anteile an dem Gesamteinkommen findet dann die Verteilung des 
aus diesem Gesamteinkommen nach Abzug der nach Art. 9 I. Ziff. 3—6 des Einkommen- 
steuergesetzes zulässigen Abzüge sich ergebenden Einheitssatzes statt. 
Kommt hiebei ein in mehreren Gemeinden gelegener, einheitlich bewirtschafteter 
Waldbesitz oder ein in mehreren Gemeinden gelegener landwirtschaftlicher oder gewerblicher 
Betrieb in Betracht, so finden die §§ 36 und 37 entsprechende Anwendung. 
g 30. 
(Zu Art. 24 bis 32 des Gesetzes.) 
Für den Zweck der Feststellung der Gemeindeeinkommensteuer ist — abgesehen von 
den in Art. 25 und 31 des Gesetzes genannten Steuerpflichtigen — keine besondere Ein- 
schätzung erforderlich, sondern sie erfolgt auf der Grundlage der für die Staatssteuer be- 
wirkten Einschätzung. Die Steuerpflichtigen sind jedoch verbunden, entweder in ihren für 
die Staatsbesteuerung abzugebenden Stenererklärungen oder abgesondert, solche Verhältnisse, 
welche eine Befreiung von der Gemeind steuerpflicht oder eine Teilung des 
Besteuerungsrechts unter mehrere Gemeinden begründen, anzugeben. 
g 40. 
(Zu Art. 32 Abs. 1 und 2 des Gesetzes.) 
Die für die allgemein Steuerpflichtigen geltenden Vollzugsvorschriften über die 
Steuereinschätzung finden vorbehältlich einer von dem Steuerkollegium zu erteilenden 
Vollzugsanweisung auch gegenüber den hier genannten Steuerpflichtigen entsprechende 
Anwendung. 
 
	        
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