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nach Art. 10 Ziff. 7 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Dezember 1876
(Reg. Bl. S. 485).
g 6i1.
(Zu Art. 49 Abs. 3 des Gesetzes.)
Das mit einer Begründung zu versehende Gesuch der bürgerlichen Kollegien um die
Ermächtigung zur Erhöhung der Hundeabgabe hat Bestimmung zu treffen:
a) über den Betrag der Erhöhung;
b) über die nach Steuerjahren zu bemessende Zeitdauer der Geltung der Erhöhung;
c) darüber, ob die Erhöhung im ganzen Gemeindebezirk gleichmäßig eingeführt werden
oder ob Ausnahmen stattfinden sollen. Werden die Hunde von zu der Gemeinde
gehörigen Weilern, Höfen und einzelnstehenden Wohnsitzen von der Erhöhung
der Abgabe ausgenommen, so sind diese Parzellen genau zu bezeichnen.
Die Einreichung solcher Gesuche, wie auch derjenigen um die Genehmigung zur
Anderung des Betrags einer bereits zugelassenen Erhöhung der Abgabe, hat mindestens
drei Monate vor dem Zeitpunkt, mit welchem die Einführung der Anderung in Geltung
treten soll, bei dem Oberamt zu erfolgen.
Das Oberamt hat die einkommenden Gesuche nach vorgängiger Feststellung der in
den letztvorangegangenen drei Jahren erhobenen Gemeindeumlage und des Verhältnisses
der Höhe derselben zu den Katastern, sowie der Zahl der je in den letzten drei Jahren
in der Gemeinde versteuerten Hunde mit berichtlichem Antrag dem Ministerium des Innern
vorzulegen.
Die Genehmigung zur Erhöhung der Hundeabgabe wird immer nur auf eine bestimmte
Zeitdauer erteilt.
Nach erfolgter Genehmigung ist der Beschluß der bürgerlichen Kollegien unter An-
fügung der Genehmig tschließung vom Gemeinderat auf ortsübliche Weise in der
Gemeinde sowie im Bezirksamtsblatt bekanntzumachen. Die Bekanntmachung soll
mindestens vier Wochen vor dem Inkrafttreten der Erhöhung erfolgen.
8 62.
(Zu Art. 50 des Gesetzes.)
Steuerpflichtig ist derjenige, welcher den Hund hält, gleichgültig, ob er zugleich Eigen-
tümer, oder ob er Mieter, Entleiher, Verwahrer 2c. des Hundes ist; es genügt, daß er