Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

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kommenden Hunde sind in dem in Abs. 2 genannten Verzeichnis nachzutragen. In dieses 
Verzeichnis sind auch die Abgaben derjenigen Hundehalter einzutragen, welche im Straf- 
verfahren zur Abgabe beigezogen worden sind. 
g 64. 
(Zu Art. 53 Abs. 1 des Gesetzes.) 
Unter der gefährdeten Abgabe ist dann, wenn eine Erhöhung der Abgabe eingeführt 
ist (Art. 49 Abs. 3 des Gesetzes), die erhöhte Abgabe zu verstehen. 
Zweiter Abschnitt. 
Besteuerungsrechte der Amtskörperschaften. 
9 65. 
(Zu Art. 55 des Gesetzes.) 
Den Amtskörperschaften steht — abgesehen von der Erhebung der Wandergewerbe- 
steuer — nur noch die Befugnis zu einer Amtskörperschaftsumlage zu. 
Die Amtskörperschaftsumlage erfolgt auf die Gemeinden des Oberamtsbezirks. Diese 
stellen den sie treffenden Anteil an der Umlage als Ausgabe in ihren Voranschlag ein. 
Steht dieser Anteil zur Zeit der Aufstellung des Voranschlags noch nicht fest, so ist der 
voraussichtliche Betrag einzustellen. 
Zum Zweck der Amtskörperschaftsumlage ist der Amtspflege von jeder Gemeinde 
alljährlich spätestens bis zum 1. August anzuzeigen: 
a) der Betrag des Grund-, Gebäude= und Gewerbekatasters, welcher entweder die 
Grundlage der Gemeindeumlage tatsächlich bildet oder, falls eine solche stattfinden 
würde, zu bilden hätte, also unter Berücksichtigung der Zuschläge und der Abzüge 
am Grundkataster und im Falle der Erhebung einer Gemeindeeinkommensteuer 
auch der Abzüge am Gewerbekataster; 
b) der steuerbare Kapitalertrag; 
c) die Summe der für die Gemeindeeinkommensteuer in Betracht kommenden Ein- 
heitssätze. 
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