Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

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heim im Amtsblatt zu erlassen und außerdem von den Ortsvorstehern in den einzelnen 
Gemeinden auf ortsübliche Weise bekannt zu machen. 
3) Die Wählerlisten müssen binnen zehn Tagen nach dem Erscheinen der gegen- 
wärtigen Verfügung im Regierungsblatt, somit spätestens am Samstag, den 29. Oktober 
d. Is., vollendet sein, sodann während eines unmittelbar anschließenden Zeitraums von 
sechs Tagen, also bis Freitag, den 4. November d. Js. einschließlich, auf dem Rathaus 
zur allgemeinen Einsicht aufgelegt werden. Längstens binnen drei Tagen von Erhebung 
etwaiger Vorstellungen gegen die Wählerliste an gerechnet hat die Kommission hierüber 
Beschluß zu fassen. 
Spätestens am einundzwanzigsten Tag nach dem Erscheinen des gegenwärtigen 
Wahlausschreibens im Regierungsblatt, am Mittwoch, den 9. November d. Is., haben 
die Ortsvorsteher die Wählerlisten nebst den Akten über beanstandete Wahlberechtigungen 
dem Oberamt zu übergeben. 
4) Die Wahl ist genau am dreißigsten Tag nach dem Erscheinen der gegenwärtigen 
Verfügung im Regierungsblatt, also 
am Freitag, den 18. November d. Js., 
in allen Abstimmungsdistrikten gleichzeitig vorzunehmen. 
5) Die in Art. 13 Abs. 3 des Landtagswahlgesetzes vorgeschriebene Bekanntmachung 
hat spätestens am Dienstag, den 15. November d. Is., zu erfolgen. 
6) Die Ortsvorsteher haben beizeiten dafür Sorge zu tragen, daß die Ausrüstung 
der Wahllokale den Anforderungen des Art. 14 Abs. 2 des Landtagswahlgesetzes und 
den §§ 13, 15 und 15 a der Vollzugsverfügung entspricht, daß insbesondere die Ab- 
sonderungsvorrichtungen in der vorgeschriebenen Weise und in genügender Anzahl vor- 
handen, und daß die zu benützenden verdeckten Wahlurnen nicht zu klein sind und ein 
ungehindertes Einlegen der amtlichen Wahlumschläge zulassen. Auch haben die Orts- 
vorsteher für die Aufstellung der mit der Verteilung der amtlichen Wahlumschläge im 
Wahllokal zu beauftragenden Personen (Amtsdiener, Polizeidiener u. dergl.) Vorsorge 
zu treffen. 
Dem Oberamt ist hierüber rechtzeitig Vollzugsbericht zu erstatten. 
7) Die Wahlvorsteher werden vornehmlich auf die Art. 12, 13 Abs. 2, Art. 13a 
bis 18 c des Landtagswahlgesetzes und die §§ 11 bis 22 der Vollzugsverfügung hin-
	        
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