Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

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gewiesen und darauf aufmerksam gemacht, daß den Wählern mit Ausnahme des am 
Schluß des § 18 der Vollzugsverfügung angeführten Falles der Zutritt zur Wahlhand- 
lung einschließlich der Zählung der abgegebenen Stimmen stets freisteht. 
Die etwaige Verwendung von Volksschullehrern zur Protokollführung unterliegt 
seitens der Oberschulbehörden einem Anstand nicht. 
8) Die Ermittlung des Wahlergebnisses durch die Oberamtswahlkommission hat 
spätestens am Montag, den 21. November d. Js., stattzufinden. 
9) Behufs gesetzmäßiger Durchführung des Wahlgeschäfts wird im übrigen auf die 
Bestimmungen des Landtagswahlgesetzes in der Fassung vom 2. Februar 1899 (Reg.- 
Blatt S. 31) und der Vollzugsverfügung dazu vomekk# e ett sowie 
darauf hingewiesen, daß 
a. in den Wahllokalen und den unmittelbar an dieselben anstoßenden Räumlichkeiten 
Stimmzettel nicht aufgelegt oder verteilt werden dürfen, 
b. der Wähler seinen Stimmzettel an dem abgesonderten Tisch in den gestempelten 
Umschlag zu stecken und den Umschlag mit dem Stimmzettel selbst in die 
Wahlurne zu legen hat, 
. kein in die Wahlurne einmal eingelegter Umschlag aus irgend einem Grunde aus 
derselben vor der Zählung der Stimmen wieder herausgenommen werden darf, 
. von 7 Uhr abends ab nur noch diejenigen Wähler zur Stimmabgabe zugelassen 
werden dürfen, welche bereits um 7 Uhr im Wahllokal anwesend waren und 
. daß die Distriktswahlkommissionen sich bei der Zählung der Umschläge und Stimmen 
sowie bei der Abfassung des Wahlprotokolls der Beihilfe dritter Personen nicht 
bedienen dürfen. 
Stuttgart, den 12. Oktober 1904. Pischek. 
  
□ 
S. 
# 
Verfügung des Ministerinms des Jnnern, 
betreffend den Vollzug des Reichsgesetzes vom 6. Juli 1904 über Kanfmannsgerichte. 
Vom 14. Oktober 1904. 
Zum Vollzug des Reichsgesetzes vom 6. Juli 1904, betreffend Kaufmannsgerichte, 
(Reichs-Gesetzblatt S. 266) wird hiemit unter Bezugnahme auf § 15 Abs. 2 dieses Gesetzes 
verglichen mit § 88 des Gewerbegerichtsgesetzes (Reichs-Gesetzblatt von 1901 S. 353) 
nachstehendes verfügt:
	        
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