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meinen Plan hierfür erforderlichen Grundstücke und Rechte an Grundstücken im Wege
der Zwangsenteignung zu erwerben.
Nach diesem Plane sollen die schienengleichen übergänge der genannten Vizinalwege
über die Hauptbahn bei km 15 —+ 081 und kim 15 4 252 auf der Markung Ludwigs-
burg zwischen den Stationen Ludwigsburg und Asperg beseitigt und durch eine gemein-
schaftliche Unterführung bei km 15 + 234 ersetzt werden.
In dem Verfahren zum Zwecke der Zwangsenteignung wird die Staatseisenbahn-=
verwaltung durch die Bauabteilung der Generaldirektion der Staatseisenbahnen vertreten.
Als Enteignungsbehörde wird die Generaldirektion der Staatseisenbahnen bestellt.
Unser Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten ist mit der Vollziehung dieser
Verordnung beauftragt.
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 23. Oktober 1904.
Wilhelm.
Breitling. Pischek. Zeyer. v. Soden. Weizsäcker. v. Schnürlen.
Königliche Verordunng,
betreffend die Ermächtigung der Llaaterisenbahuverwaltung zur Erwerbung des für die Beseitigung
von schienengleichen Wegübergängen auf den Markungen Münster und Zazenhausen an der Güter-
bahn Untertürkheim— fornwestheim erforderlichen Grundeigentums im Wege der Zwangernteiguunng.
Vom 23. Oktober 1904.
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Auf Grund des Art. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1888, betreffend die Zwangs-
enteignung von Grundstücken und von Rechten an Grundstücken (Reg. Bl. S. 446), ver-
ordnen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, wie folgt:
Die Staatseisenbahnverwaltung wird ermächtigt, zum Zwecke der nach Art. 4 Ziff. 13
des Gesetzes vom 27. Juli 1903 (Reg. Bl. S. 249) vorzunehmenden Beseitigung von
schienengleichen Wegübergängen auf den Markungen Münster und Zazenhausen an der
Güterbahn Untertürkheim—Kornwestheim die nach den genehmigten allgemeinen Plänen