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kundlich nachweisen zu können, so ist das angemeldete Recht, zugleich aber auf Grund
des behaupteten Erlöschens, wenn es glaubhaft gemacht ist, ein Widerspruch einzutragen.
8 22.
Die Wiederherstellung des Grundbuchs einschließlich der Verhandlungen, welche bei
dem Grundbuchamt zu diesem Zwecke stattfinden, sowie die Erteilung neuer Hypotheken-,
Grundschuld= oder Rentenschuldbriefe an Stelle der etwa gleichzeitig mit dem Grundbuch
zerstörten Briefe erfolgt kostenfrei.
8 23.
In Betreff derjenigen Grundstücke, deren Grundbuchblatt einschließlich der in Ab-
teilung II und III in Bezug genommenen Eintragungen im Servitutenbuch oder Unter-
pfandsbuch (nicht auch der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligungen) nicht voll-
ständig erhalten geblieben ist, gelten bis zur völligen Wiederherstellung des Grundbuch-
blatts die nachstehenden Vorschriften:
Für die übertragung des Eigentums an einem Grundstück, für die Belastung eines
Grundstücks mit einem Rechte, sowie für die Üübertragung oder Belastung eines solchen
Rechts und für die Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück sind auch in der Zeit
bis zur Wiederherstellung des Grundbuchs die bestehenden gesetzlichen Vorschriften maß-
gebend.
Neue Eintragungen in Beziehung auf das Grundstück dürfen vor völliger Wieder-
herstellung des Grundbuchblatts nicht erfolgen.
Wird vor der Wiederherstellung des Grundbuchs die Eintragung einer Rechtsände-
rung beantragt, so erstreckt sich, wenn bei der Wiederherstellung des Grundbuchs die
beantragte Eintragung erfolgt (§ 17), deren Wirksamkeit auf den Zeitpunkt zurück, in
welchem der Antrag auf Eintragung bei dem Grundbuchamt eingegangen ist.
Bei der Eintragung ist der Zeitpunkt des Beginns ihrer Wirksamkeit in dem Grund-
buch gleichfalls zu vermerken.
Die Bestimmungen der Absätze 2 bis 5 finden bei Anträgen auf Eintragung einer
Vormerkung im Sinne der §§ 883 bis 888 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gegenüber
demjenigen, dessen Grundstück oder dessen Recht von der Vormerkung betroffen wird,
entsprechende Anwendung.