Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

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8. 1. 
Der Gemeinde Hofen, Oberamts Cannstatt, wird die Erhebung einer örtlichen 
Verbrauchsabgabe von Bier mit fünfundsechzig Pfennig für einhundert Liter bis zum 
31. März 1905 gestattet. 
8. 2. 
Soweit die örtliche Verbrauchsabgabe von Bier nach Art. 21 Abs. 2 des Gesetzes 
vom 23. Juli 1877 von dem in der Gemeinde Hofen zur Biererzeugung verwendeten 
Malz zu erheben ist, wird der Betrag der von dem Doppelzentner ungeschrotenen Malzes 
für die Gemeinde zu erhebenden Steuer auf zwei Mark fünfzig Pfennig festgesetzt. 
Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung dieser 
Verordnung beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 8. Jannuar 1904. 
Wilhel. 
Breitling. Pischek. Zeyer. v. Soden. Weizsäcker. v. Schnürlen. 
HBekanntmachung des Ministeriums des Junern, 
betreffend die Verleihnug der Rechtsfähigkeit an die Pensionskasse des Algemeinen Deutschen 
Versicherungsvereins in Stultgart auf Gegenseitigkeit. Vom J. Januar 1904. 
Seine Königliche Majestät haben am 7. Dezember v. Is. allergnädigst geruht, 
der Pensionskasse des Allgemeinen Deutschen Versicherungsvereins in 
Stuttgart auf Gegenseitigkeit die Rechtsfähigkeit auf Grund der vorgelegten 
Satzung zu verleihen. 
Stuttgart, den 8. Januar 1904. 
Pischek. 
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
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