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Verfügung des Ministeriums des Junern,
betreffend die Bekämpfung der Pochen und der Tholera. Vom 24. April 1904.
Durch das Reichsgesetz vom 30. Juni 1900, betreffend die Bekämpfung gemein-
gefährlicher Krankheiten (Reichs-Gesetzblatt S. 306) und die dazu ergangenen Ausführungs-
bestimmungen des Bundesrats sind die Verfügungen des Ministeriums des Innern vom
28. April 1888, betreffend die polizeilichen Maßregeln beim Ausbruch der Menschen-
pocken (Reg. Blatt S. 227) mit Ausnahme der § 20 bis 23, welche bis auf weiteres in
Geltung bleiben, und vom 1. August 1893, betreffend Maßregeln wider die Cholera
(Reg. Blatt S. 245), außer Kraft getreten.
Stuttgart, den 24. April 1904.
Pischek.
Verfügung des Ministeriums des Innern,
betreffend den Vollzug der faiserlichen Verordnung vom I7. Febrna#-1904 über die Ausdehnung
der §8 135 bie 139, 139b der Gewerbeordnung auf die Wer kflätten der Kleider- und Wäschekonfektion.
Vom 27. April 1904.
Zum Vollzug der Kaiserlichen Verordnung vom 17. Februar 1904 zur Abänderung
der Kaiserlichen Verordnung vom 31. Mai 1897, betreffend die Ausdehnung der §§ 135
bis 139, § 139b der Gewerbeordnung auf die Werkstätten der Kleider= und Wäsche-
konfektion (Reichs-Gesetzblatt S. 62) wird hiemit nachstehendes verfügt:
Die Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend den Vollzug der Kaiser-
lichen Verordnung vom 31. Mai 1897 über die Ausdehnung der §§ 135 bis 139 und
des § 139 b der Gewerbeordnung auf die Werkstätten der Kleider= und Wäschekonfektion,
vom 15. Juni 1897 (Reg. Blatt S. 57) wird abgeändert, wie folgt:
I. § 1 erhält folgende Fassung:
Soweit es sich um die Anfertigung oder Bearbeitung von Männer= und Knaben-
kleidern und um die Anfertigung oder Bearbeitung von weißer und bunter Wäsche handelt,
beschränkt sich die Geltung auf die Produktion im großen. Hienach bleiben die
Schneiderwerkstätten für Männer= und Knabenkleider, in denen das Handwerk noch in
der alten Form der Bestellung nach Maß für den persönlichen Bedarf der Besteller be-