Chekonse nssupplirung. Kompetenz n. fränk. Recht. 9
rial gerichtsbarkeit des Hofgerichtes gehörig und
das Verfahren darin als Konsens-Supplirungsprozeß,
und Seuffert führt in seinem Kommentar
über die Gerichtsordnung Aufl. 11 Bd. II S.
46 lit. E und S. 47 Nr. 2 dle Klagen auf
Supplirung deß Konsenses zu einer Heirath unter
den Eegenständen des Konsistorialprozesses auf und
läßt darin in der Regel ganz das gewöhnliche Verfahren,
in nicht leicht verschieblichen Fällen aber die
Erlassung von Provisionalverfügungen und die Verhandlung
im beschleunigten Verfahren des mündlichen
Verhöres gemäß S. 1 Nr. 9 d. Ges. v.
17. Nov. 1837 eintreten. ,
HatmsndieVO.v.2-Mai1804dieKousens-Supplirungssachen
als streitige Rechtssachen
den Hofgerichten als Prozeßgerichten zugewiesen und
kam dieselbe in dieser Art und Weise stets und bis
zum Eintritte des Ger.-Verf.-Ges. v. 10. Nov. 1861
zur Anwendung, so kann selbstverständlich dessen
Art. 18, welcher nur von der nicht streitigen Rechtspflege
handelt, nicht gegen jene Verordnung geltend
gemacht und damit begründet werden, daß
solche durch diesen Art. aufgehoben worden sei.
Durch den Art. 76 Abs. 1 jenes Gesetzes
wurde aber, wie Edel in seinem Kommentar dazu
Aufl. II S. 225 — 230 näher ausführt, die VO.
v. 2. Mai 1804 gleichfalls nicht aufgehoben und
im Allgemeinen spricht für ihren Fortbestand auch
der Rechtsgrundsatz: „Lex posterior generalis
hon derogat priori speciali.“
OAGE. v. 4. Juni 1866 Reg.-Nr. 663 h .
kd