Full text : Staats-Lexikon.

Generaladjutant  —  Genie.

reich  nur  bei  der  Kavallerie  G.,  sonst  Feldeugmeister

  genannt).  Den  höchsten

anf  nimmt  der  Generalfeldmar--schall
  ein,  welchem  in  Deutschland  und
Osterreich  der  Generaloberst  der  Infanterie
  oder  Kavallerie  und  der  Generalfeldzeugmeister
  gleichstehen,  beides
mehr  Ehrentitel  der  Inspekteure  der  Armee
  oder  einzelner  Waffen.  Kommandierender
  G.,  der  G.,  welcher  an  der
Spitze  des  Generalkommandos  eines
Armeekorps  steht.  Ubrigens  wird  auch  der
Oberste  gewisser  geistlicher  Orden  G.(Ordensgeneral)genannt,
  insbesondereder
Jesuitengeneral.

Generaladjutant,  s.  Adjutant.

General  court  (engl.,  spr.  dschennerll
kohrt),  in  den  meisien  nardamerikanischen
Staaten  s.  v.  w.  Parlament.

Generalien  (lat.  Generalia),  allgemeine
  Angelegenheiten,  im  Gegensatz  zu
Spezialsachen,  insbesondere  bei  einer  Behörde
  diejenigen  Angelegenheiten,  welche
den  Dienst  im  allgemeinen  anbetreffen,
und  worüber  Generalakten  ergehen,  im
Gegensatz  zu  den  einzelnen  Angelegenheiten,
  welche  von  der  betreffenden  Behörde
verhandelt  werden,  und  worüber  Speialakten

  ergehen.  G.  (Generalfragen)
  heißen  auch  die  allgemeinen  Fragen
  (über  Alter,  Stand,  Konfession,  Geburts=
  und  Wohnort  2c.),  welche  einer
Person  bei  der  gerichtlichen  Vernehmung
zunächst  vorgelegt  werden,  bevor  auf  die
Sache  selbst  eingegangen  wird.

Generalkonful,  s.  Konful.

Generalpardon,  s.  v.  w.  Amnestie
O#nadigung).

Generalrat  (Conseil  général),  in
Frankreich  die  kommunale  Vertretung  des
Deztemente  (s.  d.).

eneralstaaten,  ehedem  in  den  Niederlanden
  die  von  den  Provinzialständen
gewählten  Abgeordneten,  welche  die  Souveränitätsrechte
  der  Republik  ausübten,
daher  die  letztere  selbst  oft  so  bezeichnet
wurdez  jetzt  Bezeichnung  der  Volksvertretung
  im  Königreich  der  Niederlande  (s.  d.).
Vgl.  Etats  géneraux.

Generalstab,  die  zur  Vorbereitung  der
kriegerischen  Thätigkeit  der  Armee  und  zur
Unterstützung  der  Heerführer  bestimmte

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militärische  Behörde.  Derselbe  zerfällt  in
den  sogen.  Großen  G.  für  die  ganze  Armee
  und  in  den  G.  für  die  einzelnen  Truppenteile
  (Armeekorps  und  Divisionen).
Generalvollmacht,  s.  Mandat.
Genfer  Konvention,  eine  22.  Aug.
1864  in  Genf  abgeschlossene  Übereinkunft
zur  möglichsten  Milderung  der  mit  dem
Krieg  unzertrennlich  verbundenen  Übel.
Damals  vereinigten  sich  Belgien,  Dänemark,
  Frankreich,  Italien,  die  Niederlande,
  die  Schweiz  und  eine  Anzahl  deutscher
  Staaten  mit  Preußen  an  der  Spitze
dahin,  daß  im  Fall  eines  Kriegs  das  Personal
  der  Lazarette,  der  Verbandplätze
und  der  Depots  so  lange  als  neutral  anzusehen
  sei,  als  es  seinen  Funktionen  obliege
  und  Verwundete  aufzuheben  und  zu
verpflegen  habe.  Nach  vorbereitenden  Versmmlungen
  in  Würzburg  und  in  Paris
traten  5.  Okt.  1868  die  Vertreter  von  14
Mächten  wiederum  in  Genf  zusammen,
um  15  Zusatzartikel  zur  Konvention  zu
beschließen,  welche  sich  hauptsächlich  auf
die  Ausdehnung  der  letztern  auf  die  Marine
  beziehen.  Nachträglich  sind  der  G.
K.  alle  europäischen  Mächte  mit  Einschluß
der  Türkei  und  von  außereuropäischen
Ländern  die  Argentinische  Republik,  Bolivia,
  Chile,  Japan,  Persien  und  Peru,
nicht  aber  die  Vereinigten  Staaten  von
Nordamerika,  beigetreten.  Das  äußere
Zeichen  der  durch  die  G.  K.  verbürgten
Neutralität  ist  das  rote  Kreuz  auf  weißem
Feld,  für  Gebäude,  Verbandplätze  ꝛc.  auf
einer  Fahne,  für  Personen  auf  einer
Armbinde.  Im  Anschluß  an  die  G.  K.
hat  sich  inzwischen  das  Institut  der  freiwilligen
  Krankenpflege  mehr  und  mehr
entwickelt  und  in  den  einzelnen  Ländern
eine  ausgedehnte  Organisetion  erhalten.
Vgl.  Esmarch,  über  den  Kampf  der
Hümanicst  egen  die  Schrecken  des  Kriegs
1869);  Schmidt-Ernsthausen,  Das
Prinzip  der  G.  K.  (1874);  Lüder,  Die
G.  K.  (1876);  Knorr,  Entwickelung
und  Gestaltung  des  Heeressanitätswesens
der  europäischen  Staaten  (1880).
Genie  (franz.,  spr.  sch-,  v.  lat.  genins),
schöpferische  Geisteskraft;  dann  Bezeichnung
  für  die  Thätigkeit  der  Ingenieure
insbesondere,  daher  man  im  Staats=  und