Generaladjutant — Genie.
reich nur bei der Kavallerie G., sonst Feldeugmeister
genannt). Den höchsten
anf nimmt der Generalfeldmar--schall
ein, welchem in Deutschland und
Osterreich der Generaloberst der Infanterie
oder Kavallerie und der Generalfeldzeugmeister
gleichstehen, beides
mehr Ehrentitel der Inspekteure der Armee
oder einzelner Waffen. Kommandierender
G., der G., welcher an der
Spitze des Generalkommandos eines
Armeekorps steht. Ubrigens wird auch der
Oberste gewisser geistlicher Orden G.(Ordensgeneral)genannt,
insbesondereder
Jesuitengeneral.
Generaladjutant, s. Adjutant.
General court (engl., spr. dschennerll
kohrt), in den meisien nardamerikanischen
Staaten s. v. w. Parlament.
Generalien (lat. Generalia), allgemeine
Angelegenheiten, im Gegensatz zu
Spezialsachen, insbesondere bei einer Behörde
diejenigen Angelegenheiten, welche
den Dienst im allgemeinen anbetreffen,
und worüber Generalakten ergehen, im
Gegensatz zu den einzelnen Angelegenheiten,
welche von der betreffenden Behörde
verhandelt werden, und worüber Speialakten
ergehen. G. (Generalfragen)
heißen auch die allgemeinen Fragen
(über Alter, Stand, Konfession, Geburts=
und Wohnort 2c.), welche einer
Person bei der gerichtlichen Vernehmung
zunächst vorgelegt werden, bevor auf die
Sache selbst eingegangen wird.
Generalkonful, s. Konful.
Generalpardon, s. v. w. Amnestie
O#nadigung).
Generalrat (Conseil général), in
Frankreich die kommunale Vertretung des
Deztemente (s. d.).
eneralstaaten, ehedem in den Niederlanden
die von den Provinzialständen
gewählten Abgeordneten, welche die Souveränitätsrechte
der Republik ausübten,
daher die letztere selbst oft so bezeichnet
wurdez jetzt Bezeichnung der Volksvertretung
im Königreich der Niederlande (s. d.).
Vgl. Etats géneraux.
Generalstab, die zur Vorbereitung der
kriegerischen Thätigkeit der Armee und zur
Unterstützung der Heerführer bestimmte
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militärische Behörde. Derselbe zerfällt in
den sogen. Großen G. für die ganze Armee
und in den G. für die einzelnen Truppenteile
(Armeekorps und Divisionen).
Generalvollmacht, s. Mandat.
Genfer Konvention, eine 22. Aug.
1864 in Genf abgeschlossene Übereinkunft
zur möglichsten Milderung der mit dem
Krieg unzertrennlich verbundenen Übel.
Damals vereinigten sich Belgien, Dänemark,
Frankreich, Italien, die Niederlande,
die Schweiz und eine Anzahl deutscher
Staaten mit Preußen an der Spitze
dahin, daß im Fall eines Kriegs das Personal
der Lazarette, der Verbandplätze
und der Depots so lange als neutral anzusehen
sei, als es seinen Funktionen obliege
und Verwundete aufzuheben und zu
verpflegen habe. Nach vorbereitenden Versmmlungen
in Würzburg und in Paris
traten 5. Okt. 1868 die Vertreter von 14
Mächten wiederum in Genf zusammen,
um 15 Zusatzartikel zur Konvention zu
beschließen, welche sich hauptsächlich auf
die Ausdehnung der letztern auf die Marine
beziehen. Nachträglich sind der G.
K. alle europäischen Mächte mit Einschluß
der Türkei und von außereuropäischen
Ländern die Argentinische Republik, Bolivia,
Chile, Japan, Persien und Peru,
nicht aber die Vereinigten Staaten von
Nordamerika, beigetreten. Das äußere
Zeichen der durch die G. K. verbürgten
Neutralität ist das rote Kreuz auf weißem
Feld, für Gebäude, Verbandplätze ꝛc. auf
einer Fahne, für Personen auf einer
Armbinde. Im Anschluß an die G. K.
hat sich inzwischen das Institut der freiwilligen
Krankenpflege mehr und mehr
entwickelt und in den einzelnen Ländern
eine ausgedehnte Organisetion erhalten.
Vgl. Esmarch, über den Kampf der
Hümanicst egen die Schrecken des Kriegs
1869); Schmidt-Ernsthausen, Das
Prinzip der G. K. (1874); Lüder, Die
G. K. (1876); Knorr, Entwickelung
und Gestaltung des Heeressanitätswesens
der europäischen Staaten (1880).
Genie (franz., spr. sch-, v. lat. genins),
schöpferische Geisteskraft; dann Bezeichnung
für die Thätigkeit der Ingenieure
insbesondere, daher man im Staats= und