Full text : Modernes Lehrbuch für Deutsche Staatskunde.

E.  Anhang.

Artikel  ı5.

Der  Vorsitz  im  Bundesrate  und  die  Leitung  der  Geschäfte  steht  dem  Reichskanzler  zu,
welcher  vom  Kaiser  zu  ernennen  ist.

Der  Reichskanzler  kann  sich  durch  jedes  andere  Mitglied  des  Bundesrates  vermöge
schriftlicher  Substitution  vertreten  lassen.?

Artikel  ı6.

Die  erforderlichen  Vorlagen  werden  nach  Mafsgabe  der  Beschlüsse  des  Bundesrates  im
Namen  des  Kaisers  an  den  Reichstag  gebracht,  wo  sie  durch  Mitglieder  des  Bundesrates
oder  durch  besondere  von  letzterem  zu  ernennende  Kommissarien  vertreten  werden.

Artikel  17.

Dem  Kaiser  steht  die  Ausfertigung  und  Verkündigung  der  Reichsgesetze  und  die
Überwachung  der  Ausführung  derselben  zu.  Die  Anordnungen  und  Verfügungen  des
Kaisers  werden  im  Namen  des  Reichs  erlassen  und  bedürfen  zu  ihrer  Gültigkeit  der  Gegenzeichnung
  des  Reichskanzlers,  welcher  dadurch  die  Verantwortlichkeit  übernimmt.

 

9)  Die  Vertretung  des  Reichskanzlers  wurde  geregelt  durch  das  Gesetz  betreffend  die  Stellvertretung  des
Reichskanzlers  vom  17.  März  1878  (RGBl.  S.  7).  Hiernach  sind  folgende  Stellvertreter  aufgestellt  worden:

a)  der  Generalstellvertreter  (der  Vizekanzler),

b)  der  Staatssekretär  des  Auswärtigen,

c)  der  Chef  der  Admiralität,

d)  der  Staatssekretär  für  das  Finanzwesen  (Reichsschatz-Sekretär),

e)  der  Staatssekretär  für  das  Post-  und  Telegraphenwesen  (bis  1880  Generalpostmeister  des  Deutschen  Reichs),
f)  der  Staatssekretär  für  das  Justizwesen,

g)  der  Staatssekretär  für  die  Verwaltung  der  Reichs-Eisenbahnen,

h)  der  Staatssekretär  des  Innern.

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