196 Scizzen zum Bürgerlichen Gesetbuch.
spiel, ein Maskenspiel, wobei die eine Maske von allen
anderen unterschieden bleiben soll und das Recht hat,
unterschieden zu bleiben““).
Recht gut und zutreffend bemerkt: „ein Maskenspiel“.
Bisher hatte ich aber noch nie etwas gehört oder gelernt
von einem „Maskenrechte“ oder von einem speciellen
„Namensrechte Maskirter“!
Auf welchem schwankenden Boden die Vertreter der
Einbeziehung von Pseudonymen unter den §12 BGB.
stehen, das zeigen am Besten die dabei gemachten Restrictionsversuche.
Man fühlt offenbar die Nothwendigkeit,
eine Grenze zu ziehen und bringt es dabei doch zu nichts
practisch Brauchbarem. Was soll es heißen, wenn Endemann
spricht von „festerworbenen" Pseudonymen?
Wann ist ein Psendonym festerworbeno? unter welchen
Voraussetzungen, nach welcher Zeit, beim wievielsten
Gebrauchsfalleo Und wenn Kohler den Schwerpunct
des Erwerbs eines Namensrechts darein verlegt, „daß ein
lesendes Publicum mit dem Psendonym eine bestimmte,
bekannte oder unbekannte, Persönlichkeit“ verknüpft, so
darf man doch billigermaßen fragen, wie soll dieses Erforderniß
controllirbar sein? wie soll es im Processe nachgewiesen
werden und nachgewiesen werden können? wie
soll es der Richter z. B. bei Prüfung der Sachlegitimation
objectiv zu beurtheilen im Stande sein? In einzelnen
ganz characteristischen Fällen vielleicht ja, in anderen
aber gar nicht. Das sind also schöne Theorien, mit denen
"5) Kobler unterscheidet übrigens a. a. O. S. 80 noch weiter
das Pseudonym vom „Zeitungstilel“ oder „Titel eines Theiles
der Zeilung“. „Es kann sein“, sagt Kohler, „daß die Zeilung bestimmte
Theile, z. B Humoresken, unter elnem besonderen Titel
veröffentlicht und es ist bereits mehrfach Uebung geworden, solche
Titel nicht an die Spitze, sondern an den Schluß des Artikels,
zu setzen, als ob alle diese Artikel von einer idealen Person herrührten,
während sie von verschiedenen Redactionsmitgliedern
versaßt sind“.