Staat (Staatenverbindungen: Union).
schehen, daß die zu einem Einheitsstaat zusammengefügten
Staaten nunmehr einen
en neuen S. bilden, wie dies z. B. durch
rdinien mit der Gründung des Königreichs
Italien 1861 geschehen ist, oder so,
daß der eine S. dem andern einverleibt
wird. Im erstern de liegt dann eine
sogen. Union in diesem besondern Sinn
vor, während man im letztern Fall von
einer Inkorporation zu sprechen pflegt,
für welche die Einverleibung der 18
annektierten Staaten in die preußische
— ein naheliegendes Beispiel darietet.
Was nun aber die zusammengesetzten
Staaten und ihre Unterarten im einzelnen
anbelangt, so wird hier regelmäßig
zwischen den sogen. Unionen im engern
Sinn einerseits und zwischen den sogen.
Konföderationen anderseits untersceden.
Es können nämlich einmal verschiedene,
an und für sich voneinander getrennte
und unabhängige Monarchien unter
ein und demselben Souverän stehen,
also durch die Identität der Person des
Staatsbeherrschers miteinander verbunden
sein (Union, uniocivitatum). Dem
steht dann als andre Form des zusammenesetzten
Staats die Konföderation
Confoederatio) gegenüber, welche sich dadurch
kennzeichnet, daß verschiedene mehr
oder weniger selbständige Staaten mit besondern
Regierungen und verschiedenen
Souveränen vermöge einer besondern
staatlichen Verbindung zu einem neuen
politischen Gesamtwesen vereinigt sind.
Was dann speziell a) die Union anbelangt,
so besteht hier wiederum ein Unterschied
zwischen der Person elunion untoder-Sonalis)
und der Realunion (uniorealis).
Die Person alunion ist dann gegeben,
wenn zufälligerweise zweioder mehrere
an und für sich selbständige Staaten
unter dem Zepter ein und derfeiben Person
thatsächlich vereinigt sind, was namentlich
dann der Fall ist, wenn infolge
einer zufälligen Übereinstimmung der
Thronfolgeordnung ein und dieselbe Dynastie
und ein und dasselbe Glied derselben
zur Regierung über beide Länder berufen,
oder wenn in einer Wahlmonarchie
ein Fürst an die Spitze des Staats gestellt
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wird, welcher bereits das Staatsoberhaupt
einer andern Nation ist. Eine Personal-=union
der erstern Art war z. B. die Vereinigung
Englands und Hannovers
welche von 1714 bis zum 20. Juni 1837
bestand, während für die zweite Kategorie
die Personalunion Sachsens und Polens
unter August dem Starken von Sachsen
als Beispiel dienen mag. Ebenso stehen
Luxemburg und Holland zu einander im
Verhältnis der Personalunion, und ebendasselbe
war früher in Ansehung von Dänemark
und Schleswig-Holstein der Fall.
Ist dagegen die Vereinigung zweier oder
mehrerer Staaten unter ebendemselben
Staatsbeherrscher durch die Staatsgrundgesetze
angeordnet, ist diese Verbindung
also von Rechts und Verfassungs wegen
eine notwendige und unauflösliche, so liegt
eine Realunion vor. Die einzelnen
Kronländer erscheinen hier zwar auch als
besondere Staaten, aber sie sind verfassungsmäßig
unter Einem Zepter vereinigt.
Sie stellen sich infolge davon in
ihrer Verbindung und namentlich dem
Ausland gegenüber als eine staatliche Gesamtheit
dar, deren gemein same Interessen
regelmäßig auch durch eine gemeinsame
oberste Regierungsbehörde vertreten werden,
welcher dann da, wo ein konstitutionelles
Regierungssystem besteht, auch eine
ständische Gesamtvertretung der vereinigten
Völkerschaften zur Seite steht. Die
Realunion hat also mit der Personalunion
das gemein, daß hier wie dort die unierten
Staaten besondere Staatskörper bilden,
deren Souverän aber ein und dieselbe
Person ist. Der Unterschied zwischen diesen
beiden Staatsformen besteht darin,
daß diese Gemeinschaft des Monarchen bei
der Personalunion eine zufällige und möglicherweise
nur vorübergehende, bei der
Realunion jedoch eine verfassungsmäßige
und ebendarum notwendige ist. Damit
hängt dann auch der weitere Unterschied zusammen,
daß bei der Personalunion die
Regierungen der einzelnen Staatsgebiete
formell als durchaus getrennte erscheinen,
während sich bei der Realunion zwar auch
eine Separatverfassung und eine Separatverwaltung
der einzelnen Staaten vorfinden,
neben diesen aber aucheine Gesamtver-