Full text : Staats-Lexikon.

Staat  (Staatenverbindungen:  Union).

schehen,  daß  die  zu  einem  Einheitsstaat  zusammengefügten
  Staaten  nunmehr  einen
en  neuen  S.  bilden,  wie  dies  z.  B.  durch

rdinien  mit  der  Gründung  des  Königreichs
  Italien  1861  geschehen  ist,  oder  so,
daß  der  eine  S.  dem  andern  einverleibt
wird.  Im  erstern  de  liegt  dann  eine
sogen.  Union  in  diesem  besondern  Sinn
vor,  während  man  im  letztern  Fall  von
einer  Inkorporation  zu  sprechen  pflegt,
für  welche  die  Einverleibung  der  18
annektierten  Staaten  in  die  preußische
—  ein  naheliegendes  Beispiel  darietet.



Was  nun  aber  die  zusammengesetzten
Staaten  und  ihre  Unterarten  im  einzelnen
  anbelangt,  so  wird  hier  regelmäßig
zwischen  den  sogen.  Unionen  im  engern
Sinn  einerseits  und  zwischen  den  sogen.
Konföderationen  anderseits  untersceden.
  Es  können  nämlich  einmal  verschiedene,
  an  und  für  sich  voneinander  getrennte
  und  unabhängige  Monarchien  unter
  ein  und  demselben  Souverän  stehen,
also  durch  die  Identität  der  Person  des
Staatsbeherrschers  miteinander  verbunden
  sein  (Union,  uniocivitatum).  Dem
steht  dann  als  andre  Form  des  zusammenesetzten

  Staats  die  Konföderation
Confoederatio)  gegenüber,  welche  sich  dadurch
  kennzeichnet,  daß  verschiedene  mehr
oder  weniger  selbständige  Staaten  mit  besondern
  Regierungen  und  verschiedenen
Souveränen  vermöge  einer  besondern
staatlichen  Verbindung  zu  einem  neuen
politischen  Gesamtwesen  vereinigt  sind.
Was  dann  speziell  a)  die  Union  anbelangt,
so  besteht  hier  wiederum  ein  Unterschied
zwischen  der  Person  elunion  untoder-Sonalis)
  und  der  Realunion  (uniorealis).
  Die  Person  alunion  ist  dann  gegeben,
  wenn  zufälligerweise  zweioder  mehrere
  an  und  für  sich  selbständige  Staaten
unter  dem  Zepter  ein  und  derfeiben  Person
  thatsächlich  vereinigt  sind,  was  namentlich
  dann  der  Fall  ist,  wenn  infolge
einer  zufälligen  Übereinstimmung  der
Thronfolgeordnung  ein  und  dieselbe  Dynastie
  und  ein  und  dasselbe  Glied  derselben
  zur  Regierung  über  beide  Länder  berufen,
  oder  wenn  in  einer  Wahlmonarchie
ein  Fürst  an  die  Spitze  des  Staats  gestellt

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wird,  welcher  bereits  das  Staatsoberhaupt
einer  andern  Nation  ist.  Eine  Personal-=union
  der  erstern  Art  war  z.  B.  die  Vereinigung
  Englands  und  Hannovers
welche  von  1714  bis  zum  20.  Juni  1837
bestand,  während  für  die  zweite  Kategorie
die  Personalunion  Sachsens  und  Polens
unter  August  dem  Starken  von  Sachsen
als  Beispiel  dienen  mag.  Ebenso  stehen
Luxemburg  und  Holland  zu  einander  im
Verhältnis  der  Personalunion,  und  ebendasselbe
  war  früher  in  Ansehung  von  Dänemark
  und  Schleswig-Holstein  der  Fall.
Ist  dagegen  die  Vereinigung  zweier  oder
mehrerer  Staaten  unter  ebendemselben
Staatsbeherrscher  durch  die  Staatsgrundgesetze
  angeordnet,  ist  diese  Verbindung
also  von  Rechts  und  Verfassungs  wegen
eine  notwendige  und  unauflösliche,  so  liegt
eine  Realunion  vor.  Die  einzelnen
Kronländer  erscheinen  hier  zwar  auch  als
besondere  Staaten,  aber  sie  sind  verfassungsmäßig
  unter  Einem  Zepter  vereinigt.
  Sie  stellen  sich  infolge  davon  in
ihrer  Verbindung  und  namentlich  dem
Ausland  gegenüber  als  eine  staatliche  Gesamtheit
  dar,  deren  gemein  same  Interessen
regelmäßig  auch  durch  eine  gemeinsame
oberste  Regierungsbehörde  vertreten  werden,
  welcher  dann  da,  wo  ein  konstitutionelles
  Regierungssystem  besteht,  auch  eine
ständische  Gesamtvertretung  der  vereinigten
  Völkerschaften  zur  Seite  steht.  Die
Realunion  hat  also  mit  der  Personalunion
das  gemein,  daß  hier  wie  dort  die  unierten
Staaten  besondere  Staatskörper  bilden,
deren  Souverän  aber  ein  und  dieselbe
Person  ist.  Der  Unterschied  zwischen  diesen
  beiden  Staatsformen  besteht  darin,
daß  diese  Gemeinschaft  des  Monarchen  bei
der  Personalunion  eine  zufällige  und  möglicherweise
  nur  vorübergehende,  bei  der
Realunion  jedoch  eine  verfassungsmäßige
und  ebendarum  notwendige  ist.  Damit
hängt  dann  auch  der  weitere  Unterschied  zusammen,
  daß  bei  der  Personalunion  die
Regierungen  der  einzelnen  Staatsgebiete
formell  als  durchaus  getrennte  erscheinen,
während  sich  bei  der  Realunion  zwar  auch
eine  Separatverfassung  und  eine  Separatverwaltung
  der  einzelnen  Staaten  vorfinden,
  neben  diesen  aber  aucheine  Gesamtver-