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2. Bernichtungs- und Desinfektionsmaßregeln.
829.
Zur Unterdrückung der Reblausverseuchung hat eine Vernichtung der verseuchten
und seuchenverdächtigen Rebstöcke und eine gründliche Desinfektion des Bodens statt-
zufinden.
Die Vernichtungs= und Desinfektionsmaßregeln sind stets auf die verseuchte Fläche
und in der Regel auch auf die seuchenverdächtigen benachbarten Flächen zu erstrecken;
die Abgrenzung hat nach Lage des einzelnen Falles zu erfolgen.
Bei Bestimmung der Menge der Desinfektionsstoffe und der Art der Einbringung
ist auf die Bodenbeschaffenheit und andere für die Wirksamkeit der Desinfektion maß-
gebende Umstände Rücksicht zu nehmen.
Die Leitung von Vernichtungs= und Desinfektionsarbeiten darf nur solchen Per-
sonen übertragen werden, welche mit diesen Arbeiten vertraut sind und die Befähigung
zu Wurzeluntersuchungen besitzen.
8 30.
Die Seuchenstellen sind nebst einem vorläufig gezogenen Sicherheitsgürtel von etwa
zwei Meter Breite alsbald nach der Entdeckung zu desinfizieren (Vordesinfektion).
Die Vernichtung der Rebstöcke sowie die Desinfektion des Bodens innerhalb des
ganzen Seuchenherdes (Hauptdesinfektion) soll nach endgültiger Abgrenzung des Sicher-
heitsgürtels mit tunlichster Beschleunigung erfolgen. Kann von einer einmaligen Ein-
bringung von Desinfektionsstoffen eine ausreichende Wirkung nicht erwartet werden, so
ist diese Maßregel nach Erfordernis zu wiederholen.
9 31.
Die Vernichtung hat sich auf die Reben, Rebteile und die Erzeugnisse des Wein-
stocks, sowie auf gebrauchte Rebpfähle und Rebbänder zu erstrecken. Als Erzeugnisse des
Weinstocks gelten Trauben und Trester, dagegen nicht Most und Wein.
Die Abnahme und Entfernung der in einem Seuchenherde gewachsenen Trauben
kann ausnahmsweise unter solchen Bedingungen gestattet werden, welche jede Gefahr der
Verschleppung der Reblaus ausschließen.
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