Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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3. Perbote und Beschränkungen. 
8 34. 
Sobald das Auftreten der Reblaus festgestellt ist, dürfen die verseuchten und seuchen- 
verdächtigen Flächen von anderen als den in § 28 aufgeführten Personen insolange nicht 
mehr betreten werden, als nicht das Betreten dieser Flächen freigegeben worden ist. Die 
Freigabe eines Seuchenherdes erfolgt durch das Ministerium des Innern, wenn durch 
die nach § 33 vorzunehmenden Untersuchungen die vollständige Vernichtung der Reb- 
wurzeln erwiesen ist; bis dahin sind die Herdflächen einzuzäunen und durch Verbotstafeln, 
welche das Betreten dieser Flächen untersagen, zu kennzeichnen. 
g 35. 
Die Entfernung von Reben und Rebteilen, von anderen Pflanzen oder Pflanzen- 
teilen, von Rebpfählen, Rebbändern, Dünger, Kompost, Erde oder einzelnen Boden- 
bestandteilen aus Seuchenherden ist verboten. Die Entfernung von Weinbaugerätschaften 
kann von der Zentralstelle für die Landwirtschaft unter der Bedingung einer vollständig 
genügenden Desinfektion gestattet werden. 
8 36. 
Aus einer Markung, in welcher das Auftreten der Reblaus festgestellt ist, dürfen 
Reben oder Rebteile, gebrauchte Rebpfähle, Rebbänder oder Weinbaugerätschaften, Dünger, 
Kompost oder aus Rebpflanzungen entnommene Erde oder einzelne Bodenbestandteile nicht 
ausgeführt werden. Dieses Verbot tritt mit der Bekanntmachung über das Auftreten 
der Reblaus (§ 23 Abs. 1) in Kraft. Die Dauer des Verbots wird vom Ministerium 
des Innern festgesetzt. 
Ausnahmen von dem Verbot können von der Zentralstelle für die Landwirtschaft 
unter der Bedingung zugelassen werden, daß vor der Ausfuhr eine genügende Des- 
infektion der auszuführenden Gegenstände unter Aufsicht eines amtlich bestellten Sach- 
verständigen stattfindet. Bei Weinbaugerätschaften, welche nachweislich noch nicht in 
Gebrauch genommen waren, kann von der Desinfektion abgesehen werden; ferner darf 
die Ausfuhr von Tafeltrauben und Trauben der Weinlese von der Zentralstelle unter 
der Bedingung gestattet werden, daß die Tafeltrauben in wohlverwahrten und dennoch 
leicht zu durchsuchenden Schachteln, Kisten oder Körben, die Trauben der Weinlese ein- 
gestampft in äußerlich gut gereinigten Fässern befördert werden.
	        
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