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§ 37.
Der Wiederanbau der Seuchenherde (§ 24 Abs. 2 Ziff. 3) ist nur mit besonderer
Genehmigung des Ministeriums des Innern zulässig.
Der Wiederanbau von Herdflächen mit Reben kann erst dann gestattet werden,
wenn durch wiederholte Untersuchungen festgestellt ist, daß lebende Rebwurzeln darin nicht
mehr vorhanden sind, frühestens aber sechs Jahre nach der Hauptdesinfektion (§ 30 Abf. 2).
Inwieweit der Anbau anderer Gewächse früher gestattet werden kann, ist nach dem Er-
gebnisse der nach § 33 vorzunehmenden Untersuchungen von Fall zu Fall zu bestimmen.
9 38.
Den Besitzern von Rebpflanzungen in Lagen oder Markungen, innerhalb deren
Verseuchungen festgestellt worden sind, oder den Personen, welche in solchen Rebpflan-
zungen verkehren, kann vom Ministerium des Innern das Betreten anderer, insbesondere
benachbarter reblausfreier Rebpflanzungen verboten oder nur unter besonderen Vorsichts-
maßregeln gestattet werden, wenn Gefahr besteht, daß durch diese Personen die Reblaus
verschleppt wird.
§ 39.
Der Zentralstelle für die Landwirtschaft liegt ob, beim Ministerium des Innern die
Aufhebung der verfügten Verbote und Beschränkungen zu beantragen, sobald deren Auf-
hebung nach dem Ergebnis der Untersuchungen und nach Lage der sonst in Betracht kom-
menden Verhältnisse als gerechtfertigt erscheint.
III. Entschädigungsverfahren.
8 40.
Nach § 6 Abs. 1 des Reichsgesetzes vom 6. Juli 1904 kann derjenige, dessen Reb-
pflanzungen von den in den §§ 1 und 2 dieses Gesetzes bezeichneten Maßregeln betroffen
werden, soweit nicht die besonderen Voraussetzungen des § 7 des Reichsgesetzes vorliegen,
verlangen, daß ihm aus der Staatskasse ersetzt wird:
a. der Wert der vernichteten gesunden Reben,
b. der Minderwert der bei der Untersuchung beschädigten gesunden Reben.
Für denjenigen Schaden, welcher den Beteiligten durch die verfügten Verbote und
Beschränkungen (§ 34 ff.) erwächst, wird im allgemeinen ein Ersatz nicht gewährt. Eine
Ausnahme von dieser Regel tritt jedoch in folgenden Fällen ein: