Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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1) Wird eine Rebpflanzung vernichtet, welche weder verseucht noch der Verseuchung 
verdächtig ist, so erstreckt sich nach § 6 Abs. 2 des Reichsgesetzes der Ersatzanspruch 
auf den vollen Betrag des Schadens (vergl. § 49). 
2) Wird der Wiederanbau von Reben auf einem im Grundkataster als Weinberg 
eingetragenen und zur Bearbeitung mit dem Pflug nicht geeigneten Grundstück, 
welches zum Zweck der Verjüngung der Rebpflanzung ausgestockt wurde, untersagt, 
ohne daß auf dem Grundstück die Reblaus oder Spuren derselben gefunden 
worden sind, so ist, wenn der Wiederanbau von Reben mehr als vier Jahre seit 
der Ausstockung geruht hat, nach Art. 7 Abs. 1 des württ. Ausführungsgesetzes 
vom 1. Dezember 1906 der durch das Anbauverbot in der Folgezeit nachweisbar 
entstandene Schaden zu ersetzen (vergl. § 50). 
8 41. 
Der mit der Untersuchung von Rebpflanzungen betraute Sachverständige hat, wenn 
bei der Untersuchung gesunde Reben beschädigt werden, dem Entschädigungsberechtigten 
Gelegenheit zu einer Erklärung darüber zu geben, ob er nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 
des Reichsgesetzes vom 6. Juli 1904 eine Entschädigung beanspruche. 
Verzichtet der Berechtigte auf eine Entschädigung, so ist über die Verzichtserklärung 
eine Urkunde aufzunehmen. Wird eine Entschädigung verlangt, so ist der Sachverständige 
ermächtigt, über den Ersatz des Minderwertes der beschädigten gesunden Reben mit dem 
Berechtigten eine gütliche Vereinbarung (Art. 5 des württ. Ausführungsgesetzes) abzu- 
schließen. 
8 42. 
Sobald von dem Ministerium des Innern die Vernichtung von Reben angeordnet 
worden ist, hat der mit der Ermittelung der Entschädigungsansprüche betraute Kommissär, 
bevor mit der Vernichtung begonnen wird, die Entschädigungsberechtigten (§ 6 Abs. 1 
und 2 des Reichsgesetzes vom 6. Juli 1904) durch die Ortspolizeibehörde mittels ur- 
kundlicher Eröffnung oder mittels ortsüblicher Bekanntmachung auffordern zu lassen, ihre 
Entschädigungsforderungen bei ihm entweder schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzu- 
melden. Zugleich mit dieser Aufforderung oder, falls der Kommissär eine Schätzung für 
erforderlich erachtet (Art. 2 Abs. 2 des württ. Ausführungsgesetzes), alsbald nach Vor- 
nahme der Schätzung ist den Beteiligten eine Tagfahrt bekannt zu geben, in welcher der
	        
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