Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

105 
entweder von den Beteiligten verlangt oder von dem Kommissär für erforderlich erachtet 
oder von dem Ministerium des Innern besonders angeordnet wird. 
Das Schätzungsverfahren ist nicht vorzunehmen, wenn die Beteiligten den Verlust 
ihres Anspruchs (vergl. § 7 des Reichsgesetzes vom 6. Juli 1904) anerkennen. 
8 ar. 
Wenn nach § 46 Abs. 1 das Schätzungsverfahren stattfinden muß, so hat der Kom- 
missär das Oberamt um die Bestellung einer Schätzungskommission anzugehen. 
Das Oberamt hat in die gemäß Art. 3 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes zu bestellende 
Schätzungskommission in der Regel zwei Mitglieder aus einer andern Gemeinde als der- 
jenigen, welcher der Entschädigungsberechtigte angehört, zu ernennen; auch hat es darauf 
Bedacht zu nehmen, daß mindestens Ein Mitglied aus der Zahl derjenigen Weinbau- 
sachverständigen gewählt wird, welche als Schätzer vorzugsweise geeignet von der Zentral- 
stelle für die Landwirtschaft in einer für sämtliche Weinbaubezirke des Landes aufzu- 
stellenden und alljährlich zu ergänzenden Liste aufgeführt sind. 
Die Mitglieder der Schätzungskommission sind von dem Oberamt auf die gewissen- 
hafte und unparteiische Vornahme der Schätzung zu beeidigen. 
Die Berufung derselben erfolgt durch den das Verfahren leitenden Kommissär. 
Der Entschädigungsberechtigte oder sein Stellvertreter ist, wenn dies ohne Aufschub 
geschehen kann (vergl. Art. 3 Abs. 2 des württ. Ausführungsgesetzes), zur Schätzungs- 
tagfahrt durch die Ortsbehörde vorladen zu lassen. 
Letztere hat der Schätzungskommission einen geeigneten Raum für die Verhand- 
lungen und die erforderlichen Gemeindediener zur Verfügung zu stellen. 
8 48. 
Bei der Abschätzung des gemäß § 6 Abs. 1 des Reichsgesetzes vom 6. Juli 1904 
zu ersetzenden Schadens haben die Schätzer folgende Gesichtspunkte zum Anhalt zu 
nehmen: 
1) Im Falle der Vernichtung von gesunden Reben in Weinbergen oder an Wein- 
spalieren oder von einzeln stehenden gesunden Rebstöcken sind für die Ermittelung der 
Enschädigung in Betracht zu ziehen: 
a. der wahrscheinliche Wert der Reinerträge, welche infolge der angeordneten Ver-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.