Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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haben. Bei den Zwischenreisen wird für Strecken mit Eisenbahnverbindung die tat— 
sächliche Auslage für die Hin- und Rückfahrt je nach der benützten zweiten oder dritten 
Wagenklasse nebst Zuschlag im Fall der Benützung eines Schnellzugs vergütet; für 
Strecken ohne Eisenbahnverbindung, namentlich auch für die Strecke bis zur nächsten 
Eisenbahnstation, beträgt die Vergütung auf jeden Kilometer sowohl für die Hin= als 
für die Rückreise fünfzehn Pfennig, wobei die Vorschrift in § 3 Abs. 2 Anwendung findet. 
Sonstige Vergütung wird für eine Zwischenreise nicht gewährt. 
87. 
Die Reisekostenentschädigung der Schöffen und Geschworenen wird als allgemeiner 
Aufwand für die Rechtspflege auf die Staatskasse übernommen. 
Die Verpflichtung der Amtskörperschaften, die Kosten der Wahl der Geschworenen 
und Schöffen zu tragen, wird dahin aufrecht erhalten, daß sie die Kosten der Wahl der 
Vertrauensmänner des Ausschusses und die Reisekostenvergütung der Vertrauensmänner 
zu tragen haben. 
88. 
Die gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Februar 1907 in Kraft. Gleich- 
zeitig tritt die Königliche Verordnung vom 1. Juli 1902, betreffend die Reisekosten der 
Schöffen und Geschworenen, sowie der Vertrauensmänner des Ausschusses für die Wahl 
derselben (Reg. Bl. S. 231), außer Wirksamkeit. 
Unsere Ministerien der Justiz und des Innern sind mit der Vollziehung gegen- 
wärtiger Verordnung beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 23. Januar 1907. 
Wilhelm. 
Weizsäcker. Pischek. Zeyer. von Marchtaler. Fleischhauer. Schmidlin.
	        
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