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angenommenen Unterlagen in dem Protokoll oder in dem schriftlich abzugebenden Gut-
achten (vergl. Art. 4 Abs. 2 des württ. Ausführungsgesetzes) besonders aufzuführen.
Dem Entschädigungsberechtigten ist nicht bloß der durch die Schätzung ermittelte
Betrag der Entschädigung, sondern auch das Ergebnis der einzelnen Schätzungen, aus
welchen sich die Entschädigungssumme ergibt, zu eröffnen.
Etwaige Einwendungen desselben gegen den Entschädigungsbetrag oder dessen Grund-
lagen sind gleichfalls zu Protokoll zu nehmen oder, wenn sie schriftlich vorgebracht werden,
demselben anzuschließen. Zur Hebung solcher Einwendungen kann der Kommissär eine
Vervollständigung der Schätzung einleiten.
g 63.
Die Mitglieder der Schätzungskommission erhalten aus der Staatskasse die nach den
bestehenden Vorschriften einem Gemeinderatsmitglied zukommenden Taggelder und Reise-
kostenentschädigungen.
Dem Entschädigungsberechtigten oder seinem Vertreter kommt für das Anwohnen
bei der Schätzungsverhandlung ein Anspruch auf Entschädigung aus der Staatskasse
nicht zu.
8 54.
Nach beendigter Schätzung hat der Kommissär die Akten unter Anschluß eines
Verzeichnisses über die durch das Schätzungsverfahren entstandenen Kosten der Zentral-
stelle für die Landwirtschaft mit gutächtlicher Außerung zu übersenden.
Hiebei hat er vorkommenden Falles diejenigen Tatsachen namhaft zu machen, aus
welchen der Verdacht, daß eine zum Schutze gegen die Reblaus erlassene gesetzliche Vor-
schrift oder polizeiliche Anordnung verletzt worden ist (§ 7 Ziff. 1 und 2 des Reichs-
gesetzes vom 6. Juli 1904), sich ergibt.
Die Zentralstelle für die Landwirtschaft hat sämtliche Akten mit entsprechendem
Antrag dem Ministerium des Innern zur Entscheidung vorzulegen.
Die Entscheidung des Ministeriums des Innern über die Entschädigungsforderung
ist jedem beteiligten Eigentümer oder Nutzungsberechtigten gegen Empfangsbescheinigung
zuzustellen.
. 55.
Die Entschädigung ist alsbald nach ihrer Feststellung durch das Ministerium des