Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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angenommenen Unterlagen in dem Protokoll oder in dem schriftlich abzugebenden Gut- 
achten (vergl. Art. 4 Abs. 2 des württ. Ausführungsgesetzes) besonders aufzuführen. 
Dem Entschädigungsberechtigten ist nicht bloß der durch die Schätzung ermittelte 
Betrag der Entschädigung, sondern auch das Ergebnis der einzelnen Schätzungen, aus 
welchen sich die Entschädigungssumme ergibt, zu eröffnen. 
Etwaige Einwendungen desselben gegen den Entschädigungsbetrag oder dessen Grund- 
lagen sind gleichfalls zu Protokoll zu nehmen oder, wenn sie schriftlich vorgebracht werden, 
demselben anzuschließen. Zur Hebung solcher Einwendungen kann der Kommissär eine 
Vervollständigung der Schätzung einleiten. 
g 63. 
Die Mitglieder der Schätzungskommission erhalten aus der Staatskasse die nach den 
bestehenden Vorschriften einem Gemeinderatsmitglied zukommenden Taggelder und Reise- 
kostenentschädigungen. 
Dem Entschädigungsberechtigten oder seinem Vertreter kommt für das Anwohnen 
bei der Schätzungsverhandlung ein Anspruch auf Entschädigung aus der Staatskasse 
nicht zu. 
8 54. 
Nach beendigter Schätzung hat der Kommissär die Akten unter Anschluß eines 
Verzeichnisses über die durch das Schätzungsverfahren entstandenen Kosten der Zentral- 
stelle für die Landwirtschaft mit gutächtlicher Außerung zu übersenden. 
Hiebei hat er vorkommenden Falles diejenigen Tatsachen namhaft zu machen, aus 
welchen der Verdacht, daß eine zum Schutze gegen die Reblaus erlassene gesetzliche Vor- 
schrift oder polizeiliche Anordnung verletzt worden ist (§ 7 Ziff. 1 und 2 des Reichs- 
gesetzes vom 6. Juli 1904), sich ergibt. 
Die Zentralstelle für die Landwirtschaft hat sämtliche Akten mit entsprechendem 
Antrag dem Ministerium des Innern zur Entscheidung vorzulegen. 
Die Entscheidung des Ministeriums des Innern über die Entschädigungsforderung 
ist jedem beteiligten Eigentümer oder Nutzungsberechtigten gegen Empfangsbescheinigung 
zuzustellen. 
. 55. 
Die Entschädigung ist alsbald nach ihrer Feststellung durch das Ministerium des
	        
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