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bezirk ausgeführt werden sollen, müssen vorher unter Aufsicht eines amtlichen Sach-
verständigen desinfiziert werden.
Die Einführung von Wurzel- oder Blindreben in einen Weinbaubezirk darf nur
erfolgen, wenn der Sendung ein Zeugnis über die von einem amtlichen Sachverständigen
vor der Ausfuhr vorgenommene Desinfektion angeschlossen ist.
8 60.
Der Verkehr mit Reben und Rebteilen außerhalb der Weinbaubezirke kann vom
Ministerium des Innern insoweit Beschränkungen unterworfen werden, als es zur Ver-
hütung der Einfuhr in einen Weinbaubezirk notwendig erscheint.
§ 61.
Der Marktverkehr mit Wurzelreben oder Blindreben ist allgemein verboten.
Hinsichtlich des Ankaufs und Feilbietens von Schnitt= und Wurzelreben im Umher-
ziehen wird auf das Verbot in § 56 Abs. 2 Ziff. 10 der Gewerbeordnung hingewiesen.
g 62.
Wer mit Reben oder Rebteilen Handel treibt, ist nach § 5 des Reichsgesetzes vom
6. Juli 1904 verpflichtet, Bücher, aus welchen die Herkunft, die Abgabe und der Ver-
sand der Reben oder Rebteile zu ersehen ist, zu führen und der höheren Verwaltungs-
behörde (Abs. 3) auf Verlangen unter Vorlage dieser Bücher über die bezeichneten Punkte
Auskunft zu geben. Die Bücher sind bis zum Ablaufe von zehn Jahren, von dem Tage
der darin vorgenommenen letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren.
Für die Führung der Bücher ist das als Anlage III abgedruckte Formular zu ##n
benützen. ——
Das Oberamt hat als zuständige höhere Verwaltungsbehörde von den Büchern von
Zeit zu Zeit Einsicht zu nehmen. Werden hiebei erhebliche Anstände vorgefunden, so
hat das Oberamt der Zentralstelle für die Landwirtschaft darüber zu berichten.
g 63.
Reben oder Rebteile, welche unter Verletzung der bestehenden Vorschriften (vergl.
insbesondere §§ 57 und 59) in Verkehr gebracht wurden, sind zu vernichten, falls nicht
ausnahmsweise ihre weitere Verwendung durch die Zentralstelle für die Landwirtschaft
gestattet wird.