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VI. Strafrechtliche Verfolgung von Zuwiderhandlungen.
g 60.
Die mit der Beauffichtigung der Rebpflanzungen und mit der Unterdrückung von
Verseuchungen betrauten Behörden, Beamten und Sachverständigen haben ebenso wie die
Behörden und Beamten des Polizei= und Sicherheitsdienstes die zu ihrer Kenntnis ge-
langenden Zuwiderhandlungen gegen die zur Bekämpfung der Reblaus erlassenen Vor-
schriften und Anordnungen beim Oberamt zur Anzeige zu bringen, welches, soweit es
nicht zur Abrügung im Wege der polizeilichen Strafverfügung zuständig ist (vergl. § 12
des Reichsgesetzes vom 6. Juli 1904), die Anzeige der zuständigen Staatsanwaltschaft
zur Herbeiführung der Strafverfolgung mit dem Ersuchen zu übergeben hat, von dem
Ergebnis des gerichtlichen Strafverfahrens dem Oberamt Mitteilung zu machen.
Die Oberämter haben von jeder Zuwiderhandlung unter kurzer Angabe des Tat-
bestands und des Ergebnisses des gerichtlichen oder polizeilichen Strafverfahrens dem
Ministerium des Innern Bericht zu erstatten.
VII. Schlußbestimmungen.
8 70.
Vorbehältlich der in § 56 Abs. 1 getroffenen besonderen Bestimmung tritt diese
Verfügung am Tage ihrer Verkündigung in Kraft.
Mit dem gleichen Tage treten die Verfügungen des Ministeriums des Innern vom
15. September 1883, betreffend die Ausfuhr der zur Kategorie der Rebe nicht gehörigen
Pflänzlinge (Reg. Bl. S. 209), vom 23. September 1885, betreffend die Vollziehung des
Reichsgesetzes über die Abwehr und Unterdrückung der Reblauskrankheit vom 3. Juli 1883,
und des Ausführungsgesetzes vom 3. Mai 1885 (Reg. Bl. S. 357), und vom 5. April
1888, betreffend den örtlichen Aufsichts= und überwachungsdienst bei der Reblauskrankheit
(Reg. Bl. S. 152), außer Wirksamkeit.
Stuttgart, den 1. März 1907.
Pischek.