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Verfügung des Ministeriums des Innern,
betreffend die Viehseuchenumlage für das Jahr 1907. Vom 5. März 1907.
Auf Grund des Art. 3 des Ausführungsgesetzes zum Reichsgesetz über die Abwehr
und Unterdrückung von Viehseuchen vom 20. März 1881 (Reg. Bl. S. 189), des Art. 1
des Gesetzes vom 7. Juni 1885, betreffend die Entschädigung für an Milzbrand gefallene
Tiere (Reg. Bl. S. 253), und des Art. 1 des Gesetzes vom 31. Mai 1893, betreffend
die Entschädigung für an Maul= und Klauenseuche gefallenes Rindvieh (Reg. Bl. S. 123),
wird hiedurch verfügt, daß für das Jahr 1907 zur Zentralkasse der Viehbesitzer für Ent-
schädigung bei Viehseuchen
für jedes Pferd ein Beitrag von . .. 10 Pfennig,
für einen Esel, ein Maultier oder einen Maulesel ein Beitrag von 10 „
für ein jedes Stück Rindvieh ein Beitrag von.. 10 „
zu entrichten ist.
Für die Aufnahme der Viehbesitzer und ihres beitragspflichtigen Viehbestandes, sowie
für die Erhebung der Beiträge gelten die Vorschriften in Art. 4 und 5 des Ausführungs-
gesetzes vom 20. März 1881 und in §§ 13 bis 15 der Verfügung des Ministeriums
des Innern vom 15. Januar 1896, betreffend die Vollziehung des Reichsviehseuchen-
gesetzes und des Ausführungsgesetzes vom 20. März 1881 (Reg. Bl. S. 11). Da in
diesem Jahre das Osterfest und der Ostermontag auf den 31. März und 1. April fallen,
wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß es nach der Fassung des § 13 Abs. 1
der angeführten Ministerialverfügung keinem Anstand begegnet, mit der Aufnahme und
Verzeichnung der Viehbesitzer und ihres beitragspflichtigen Viehbestands erst nach diesen
Feiertagen zu beginnen.
Stuttgart, den 5. März 1907.
Pischek.
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.