Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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Untersuchung festgestellt ist, daß sie zur Verrichtung selbst leichterer Haus-, Garten: und 
Feldarbeit infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen oder vorgeschrittenen Alters un- 
fähig find. Mit dem Antrag auf Einweisung in ein Arbeitshaus hat das Oberamt 
deshalb ein ärztliches Gutachten über die Arbeitsfähigkeit der der Landespolizeibehörde 
überwiesenen Person der Kreisregierung vorzulegen. 
88. 
Bei der Beschlußfassung über die Einweisung in das Arbeitshaus hat die Kreis- 
regierung gleichzeitig die Dauer der Einweisung zu bestimmen. 
Bei der erstmaligen überweisung ist die Einweisung in der Regel auf die Dauer 
von sechs Monaten und bei jeder späteren überweisung in der Regel entsprechend höher 
bis zu der gesetzlich zulässigen Dauer von zwei Jahren (vergl. jedoch § 15 Abs. 3) zu 
verfügen. 
Das Vorleben der überwiesenen Person, die Schwere der ihr zur Last fallenden 
strafbaren Handlung und insbesondere auch der Zeitraum seit Ablauf der letztmaligen 
Unterbringung in einem Arbeitshaus sind hiebei angemessen zu berücksichtigen. 
§ 9. 
Die Einweisungsverfügung ist von der Kreisregierung sowohl an das Oberamt 
(§ 2. § 4 Abs. 2) als an die Arbeitshausverwaltung auszuschreiben. Dabei ist der 
Arbeitshausverwaltung zugleich von denjenigen Umständen Mitteilung zu machen, welche 
nach der Ansicht der Kreisregierung bei der Behandlung des Eingewiesenen im Arbeits- 
haus besondere Beachtung verdienen. 
8 10. 
Das Oberamt, an welches die Einweisungsverfügung der Kreisregierung ausge- 
schrieben wird, hat die Einlieferung der eingewiesenen Person in das Arbeitshaus ein- 
zuleiten. 
Befindet sich die eingewiesene Person noch in einem Amtsgerichtsgefängnis oder in 
einer höheren Strafanstalt, so liegt es dem Oberamt ob, das Amtsgericht oder die Ver- 
waltung der Strafanstalt unverzüglich von der Einweisung zu benachrichtigen, worauf 
die eingewiesene Person nach Ablauf der Strafzeit dem für den Sitz des Gefängnisses
	        
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