Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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ob nicht Gründe der in Abs. 1 erwähnten Art für die frühere Entlassung der ein- 
gewiesenen Person vorliegen. Die Kreisregierung hat hierüber, geeigneten Falls nach 
Anhörung der Polizeibehörde des Wohnorts, Heimatorts oder früheren Aufenthaltsorts 
der eingewiesenen Person, Entscheidung zu treffen. 
§ 17. 
Verfällt eine eingewiesene Person während des Aufenthalts im Arbeitshaus in eine 
Krankheit von voraussichtlich längerer Dauer oder zeigt sich, daß sie zufolge sonstiger 
persönlicher Umstände, insbesondere wegen mangelnder Arbeitsfähigkeit (§ 7 Abs. 2) oder 
wegen vorgeschrittener Schwangerschaft für den Aufenthalt im Arbeitshaus sich nicht 
eignet, so hat die Arbeitshausverwaltung die Entschließung der Kreisregierung über die 
etwaige Wiederaufhebung der Einweisung einzuholen. 
18. 
Bei schlechter Führung der eingewiesenen Person im Arbeitshaus kann die Ein- 
weisungsdauer von der Kreisregierung nach Anhörung der Arbeitshausverwaltung, des 
zuständigen Anstaltsgeistlichen, des Anstaltsarztes und der etwaigen sonstigen oberen 
Anstaltsbeamten innerhalb der durch die Bestimmung des § 362 Abs. 3 des Straf- 
gesetzbuchs gezogenen Grenze (§ 15 Abs. 3) nachträglich verlängert werden. 
Unter gleicher Beschränkung ist die Kreisregierung, welche die Einweisung verfügt 
hat, befugt, nach der Entlassung der eingewiesenen Person aus dem Arbeitshaus ihre 
Wiedereinweisung zu verfügen, wenn ihr Verhalten nach der Entlassung hiezu Anlaß 
gibt (vergl. § 4 Abs. 2). 
8 19. 
Die Kosten der Verpflegung im Arbeitshaus, soweit sie nicht durch den Ertrag der 
hausordnungsmäßigen Arbeitsverrichtungen der eingewiesenen Person gedeckt werden, sind 
von der eingewiesenen Person aus ihrem Vermögen oder von ihren unterhaltspflichtigen 
Verwandten an die Arbeitshausverwaltung zu ersetzen. Das Oberamt (§ 2, § 4 Abs. 2) 
hat deshalb Ermittelungen über die Vermögensverhältnisse der eingewiesenen Person und 
über das Vorhandensein und die Leistungsfähigkeit unterhaltspflichtiger Verwandter an- 
zustellen und das Ergebnis der Kreisregierung anzuzeigen. 
Die Kreisregierung hat hierauf festzustellen, ob und bejahendenfalls bis zu welchem 
Betrag die eingewiesene Person oder ihre unterhaltspflichtigen Verwandten zu Ersatz-
	        
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