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ob nicht Gründe der in Abs. 1 erwähnten Art für die frühere Entlassung der ein-
gewiesenen Person vorliegen. Die Kreisregierung hat hierüber, geeigneten Falls nach
Anhörung der Polizeibehörde des Wohnorts, Heimatorts oder früheren Aufenthaltsorts
der eingewiesenen Person, Entscheidung zu treffen.
§ 17.
Verfällt eine eingewiesene Person während des Aufenthalts im Arbeitshaus in eine
Krankheit von voraussichtlich längerer Dauer oder zeigt sich, daß sie zufolge sonstiger
persönlicher Umstände, insbesondere wegen mangelnder Arbeitsfähigkeit (§ 7 Abs. 2) oder
wegen vorgeschrittener Schwangerschaft für den Aufenthalt im Arbeitshaus sich nicht
eignet, so hat die Arbeitshausverwaltung die Entschließung der Kreisregierung über die
etwaige Wiederaufhebung der Einweisung einzuholen.
18.
Bei schlechter Führung der eingewiesenen Person im Arbeitshaus kann die Ein-
weisungsdauer von der Kreisregierung nach Anhörung der Arbeitshausverwaltung, des
zuständigen Anstaltsgeistlichen, des Anstaltsarztes und der etwaigen sonstigen oberen
Anstaltsbeamten innerhalb der durch die Bestimmung des § 362 Abs. 3 des Straf-
gesetzbuchs gezogenen Grenze (§ 15 Abs. 3) nachträglich verlängert werden.
Unter gleicher Beschränkung ist die Kreisregierung, welche die Einweisung verfügt
hat, befugt, nach der Entlassung der eingewiesenen Person aus dem Arbeitshaus ihre
Wiedereinweisung zu verfügen, wenn ihr Verhalten nach der Entlassung hiezu Anlaß
gibt (vergl. § 4 Abs. 2).
8 19.
Die Kosten der Verpflegung im Arbeitshaus, soweit sie nicht durch den Ertrag der
hausordnungsmäßigen Arbeitsverrichtungen der eingewiesenen Person gedeckt werden, sind
von der eingewiesenen Person aus ihrem Vermögen oder von ihren unterhaltspflichtigen
Verwandten an die Arbeitshausverwaltung zu ersetzen. Das Oberamt (§ 2, § 4 Abs. 2)
hat deshalb Ermittelungen über die Vermögensverhältnisse der eingewiesenen Person und
über das Vorhandensein und die Leistungsfähigkeit unterhaltspflichtiger Verwandter an-
zustellen und das Ergebnis der Kreisregierung anzuzeigen.
Die Kreisregierung hat hierauf festzustellen, ob und bejahendenfalls bis zu welchem
Betrag die eingewiesene Person oder ihre unterhaltspflichtigen Verwandten zu Ersatz-