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trag ist der Anstaltsvorstand auch zu verpflichten, der Kreisregierung die nach § 26 ver-
glichen mit §§ 15 bis 17 erforderlichen Anzeigen und Mitteilungen zu machen, über die
Führung der eingewiesenen Person auf Verlangen der Kreisregierung Auskunft zu geben,
auch die persönliche Prüfung der geeigneten Unterbringung, Verpflegung, Beschäftigung
und Behandlung der eingewiesenen Person durch einen Beauftragten der Kreisregierung
zu gestatten und endlich der eingewiesenen Person bei der Entlassung aus der Anstalt
zur Gewinnung eines geordneten Unterkommens nach Kräften behilflich zu sein. Auch
ist der Rücktritt vom Vertrag für den Fall vorzubehalten, daß die eingewiesene Person
sich als ungeeignet für die gewählte Anstalt erweisen sollte.
9 25.
Bei der Ermittelung der geeigneten Anstalten und der Beaufsichtigung der einge-
wiesenen Personen in den Anstalten wird die Zentralleitung des Wohltätigkeitsvereins
den Kreisregierungen auf Ansuchen die erforderliche Unterstützung leihen.
9 26.
Die Unterbringung in eine Anstalt ist unter Beachtung der durch die Bestimmung
des § 362 Abs. 3 des Strafgesetzbuchs gezogenen Grenze regelmäßig mindestens auf die
Dauer eines Jahres zu verfügen.
Zeigt sich späterhin, daß eine verurteilte Person für den Aufenthalt in der für sie
gewählten Anstalt sich nicht eignet, oder ist aus anderem Grunde ihre Entfernung aus
dieser Anstalt geboten, so kann die Kreisregierung die Einweisung in eine andere Anstalt
oder, sofern die eingewiesene Person zur Zeit der Verurteilung das 18. Lebensjahr vollendet
hatte, die Einweisung in ein Arbeitshaus verfügen.
Im übrigen finden hinsichtlich der Berechnung der Einweisungszeit sowie der Ver-
kürzung oder Verlängerung der Einweisungsdauer die Bestimmungen der §§ 15 bis 18
entsprechende Anwendung. An die Stelle der Arbeitshausverwaltung tritt hiebei der
Vorstand der Anstalt.
§27.
Auf die Bekanntgabe der Einweisungsverfügung an das Oberamt und den Anstalts-
vorstand, ferner auf die Verbringung der eingewiesenen Person in die Anstalt finden die
§8§ 9 bis 14 sinngemäße Anwendung. Jedoch kann die in § 11 Abs. 2 vorgesehene Be-
förderung mittels besonderen Gefangenenbegleiters auf Anordnung der Kreisregierung